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Zu Zeiten des Internets kommt es immer wieder zu Urheberrechtsverletzungen über P2P-Netzwerke. Nun musste sich das LG Hamburg mit der Frage befassen, wie hoch der Schadensersatz ist, der nach einer Filesharing-Abmahnung gezhalt werden muss.
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Ein 16- Jähriger stellte im Jahr 2006 über das P2P-Netzwerk „Gnutella“ Musikdateien zum Download bereit. Die Rechteinhaberin mahnte daraufhin den 16-Jährigen ab und verlangte zudem Aufwendungs- und Schadensersatz in Höhe von 300,00 Euro sowie die Erstattung der Abmahnkosten.
Das Landgericht Hamburg gab in seinem Urteil vom 08.10.2010 (Az.: 308 O 710/09) der Rechteinhaberin zum Teil Recht. Nach Ansicht der Richter stünde ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15,00 Euro pro Musikaufnahme zu. Denn der 16-Jährige habe das jeweilige Tonträgerherstellerrecht widerrechtlich und schuldhaft verletzt. Die Richter begründeten dies damit, dass der 16-Jährige sowohl für sich selbst als auch Vervielfältigungen im Sinne des Urhebergesetzes mit der Zugänglichmachung des Downloads erstellt hat. Die Schadensersatzhöhe von 15,00 Euro pro Titel begründet sich mit der Lizenzanalogie. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages vereinbaren würden. Ausgangspunkt der Forderung der Rechteinhaberin war die Schätzung auf der Grundlage des GEMA-Tarifs VR-WI. Diese sieht eine Mindestvergütung von 100,00 Euro bei 10.000 Zugriffen vor. Dies schien dem Gericht jedoch zu überzogen.
Die Richter nutzten als Berechnungsgrundlage des Schadensersatzes die GEMA-Tarife VR-OD. Dabei mussten die Downloads geschätzt werden. Hierbei spielten Bekanntheit des Künstlers und Alter der Aufnahme eine Wolle. Zudem spielte auch der Zeitraum der öffentlichen Zugänglichmachung eine Rolle. Das Gericht legte die sehr hoch angesetzte Downloadzahl von 100 zugrunde. Bei der Multiplikation der geschätzten Downloadzahl und dem GEMA-Tarif VR-OD 5 von 0,175 entstand ein Beitrag von 17,50 Euro. Bei einer vorherigen Schiedsentscheidung wurde der Wert von 0,091 zum Ansatz gebracht, welches 9,10 ergibt. Daraufhin erachteten die Richter einen Betrag i Höhe von 15,00 Euro als angemessen. Da der 16-Jährige nicht wirksam von der Rechteinhaberin abgemahnt wurde besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten.
Fazit
Diese Entscheidung ist für den 16-Jährigen noch einmal glimpflich ausgegangen. Hierbei handelt es sich um einen sehr geringen Schadensersatz. Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied in dem Urteil vom 27.06.2011 – Az.: 36A C 172/10, dass eine Lizenzgebühr von 150,00 Euro zu zahlen sei. Ausschlaggebend ist bei solchen Entscheidungen immer, wie alt die angegebenen Titel sind. Im zugrundeliegenden Fall handelte es sich um 12 bzw. 18 Jahre alte Aufnahmen. Im Fall des AG Frankfurt am Main um 3 Wochen alte Tonaufnahmen.
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