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Bisher ist die Frage, wann ein gewerbliches Ausmaß im Rahmen von Auskunftsansprüchen bei Filesharing-Abmahnungen gegeben ist, nicht höchstrichterlich geklärt und in der Rechtsprechung weitestgehend uneinheitlich behandelt. Vor kurzem hatte das OLG München zu entscheiden, wann ein solches „gewerbliches Ausmaß“ vorliegt.
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Im streitgegenständlichen Verfahren wurde ein Rechteinhaber darauf aufmerksam, dass eines seiner Filmwerke in einer Tauschbörse verbreitet wird. Nachdem er den hinter der IP-Adresse befindlichen Inhaber des Anschlusses ausfindig machte und abmahnen ließ, wendete sich Letzterer mit einer Beschwerde an das Landgericht München, da das Gericht seine Daten herausgegeben hatte, ohne dass ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des Auskunftsanspruchs gem. § 101 Abs. 2 UrhG seiner Ansicht nach gegeben war.
Da das LG München I in seiner Entscheidung von Mitte Juli (Beschluss vom 12.07.2011 – Az.: 7 O 1310/11) der Beschwerde nicht abhalf, wurde die Beschwerde schließlich an das OLG München weitergeleitet.
Das Oberlandesgericht München entschied Ende Juli (Beschluss vom 26.07.2011 – Az.: 29 W 1268/11) im Beschwerdeverfahren, dass ein gewerbliches Ausmaß im Rahmen des Auskunftsanspruchs gem. § 101 Abs. 2 UrhG immer bereits dann gegeben ist, wenn eine urheberrechtlich geschützte Datei über eine Tauschbörse im Internet angeboten wird.
Grundsätzlich ist das gewerbliche Ausmaß anhand der Anzahl und der Schwere der konkreten Rechtsverletzungen zu bemessen, so die Richter. Im Fall einer Veröffentlichung einer urheberrechtlich geschützten Datei in einer Tauschbörse bedarf es nach Ansicht des Münchner Senats jedoch keiner weiteren Umstände, um ein gewerbliches Ausmaß i.S.d. § 101 Abs. 2 UrhG anzunehmen.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass Tauschbörsen-User diese gerade nicht in gutem Glauben nutzen, wenn sie hierüber Filme, Musik oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich machen. Auch von einer privaten Nutzung kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn durch den Upload einer Datei in eine Tauschbörse diese für eine unbegrenzte Zahl an anderen Usern angeboten und unkontrollierbar durch Dritte vervielfältigt wird, so die Richter. Der Uploader greift dadurch in die Rechte des Rechteinhabers in einem solchen Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung entspricht.
Es ist darüber hinaus auch nicht notwendig, dass noch weitere erschwerende Umstände hinzutreten, also beispielsweise die Urheberrechtsverletzung in der relevanten Verwertungsphase des Werks erfolgt, da sich keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Voraussetzung aus den Gesetzesmaterialien ergeben. Eine solche Beschränkung sehen die Richter vielmehr als unzulässige Verkürzung der urheberrechtlichen Schutzfrist an.
Fazit
Das Oberlandesgericht München geht im Ergebnis allein aus der Tatsache, dass eine Datei in eine Tauschbörse hochgeladen wird und nicht mehr kontrolliert werden kann, von einem gewerblichen Ausmaß aus. Konsequenz für die Rechteinhaber nach der Rechtsprechung des OLG München ist, dass diese – unabhängig vom Alter oder der Qualität der Download-Datei – immer einen Anspruch auf Auskunft besitzen. Für Nutzer von Tauschbörsen besteht damit selbst bei einmaligen Upload eines alten Musik- oder Filmwerks ein hohes Abmahnrisiko, wenn sich der Rechteinhaber an ein Münchner Gericht wendet.
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