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Erst letztes Jahr entschied der BGH über die Haftung des Betreibers eines unzureichend gesicherten WLAN-Anschlusses. Das LG Stuttgart musste sich nun mit der Frage beschäftigen, wie ein Abgemahnter seiner Darlegungslast nachkommen kann, um den Vorwurf aus der Filesharing-Abmahnung zu entlasten.
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Die Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte verschiedener Musiktitel und –alben wurden in einer Tauschbörse darauf aufmerksam, dass ihre Werke zum Download angeboten wurden. Die Uploads konnten über die ermittelte IP-Adresse dem beklagten Anschlussinhaber zugeordnet werden.
Anders als üblich sprachen die Rechteinhaber zunächst keine Abmahnung aus, sondern stellten einen Strafantrag, woraufhin die Rechner des Inhabers des Internetanschlusses durchsucht wurden. Die Polizei stellte bei ihrer Durchsuchung weder Filesharing-Programme noch die streitgegenständlichen Musiktitel fest. Als die Rechteinhaber schließlich dennoch noch abmahnten, beschritt der Beklagte den Rechtsweg.
Das Landgericht Stuttgart wies in seiner Entscheidung von Ende Juni (Urteil mit 28.06.2011 – Az.: 17 O 39/11) die Klage ab. Grundsätzlich besteht zwar – auch entsprechend der Entscheidung des BGH - eine Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat, wenn der Rechteinhaber nachweisen kann, dass von der IP-Adresse des Abgemahnten ein konkretes Werk heruntergeladen wurde.
Der Anschlussinhaber hat jedoch die Möglichkeit, einen solchen Vorwurf unter bestimmten Voraussetzungen zu entkräften. Im konkreten Fall hatte der Anschlussinhaber nachgewiesen, alle ihm möglichen Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich des WLAN-Netzwerkes vorgenommen zu haben. Auch hatte sich nachweislich nicht das Filesharing Programm „Bearshare“ sowie kein urheberrechtlich geschütztes Werk der Rechteinhaberin auf seinem Rechner befunden, welches er in einer Tauschbörse hätte anbieten können.
Darüber hinaus hat er freiwillig Zugriff auf den Rechner erteilt, zu einem Zeitpunkt, in welchem er noch keine Kenntnis von den Ermittlungen und der folgenden Abmahnung haben konnte und damit nicht vorgewarnt war. Folglich hatte er zu diesem Zeitpunkt auch keine Gelegenheit, etwaig vorhandene Musiktitel zu löschen oder das Filesharing Programm von seinem Rechner zu entfernen. Er kam damit nach Ansicht der Stuttgarter Richter seiner sekundären Darlegungslast nach. Die Beweislast verbleibt damit bei dem klagenden Rechteinhaber, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat.
Fazit
Der Anschlussinhaber kann den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse nach der Rechtsprechung des LG Stuttgart dadurch entkräften, dass er nachweist, sein WLAN ausreichend gesichert zu haben und freiwillig Zugriff auf seinen Computer gewährt, um diesen nach geschützten Werken oder Programmen durchsuchen zu lassen. Heutzutage wird die Polizei für solche Fälle kaum noch eingesetzt. Abgemahnte ist zu empfehlen, möglichst genau die Tatsachen belegbar vorzutragen, aus denen gefolgert werden kann, dass sie nicht Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen sein können (z.B. durch Nachweis eines Urlaubsaufenthalts).
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