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Filesharing-Abmahnung: Auskunftsanspruch auch gegen Sharehoster?

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Während Rechteinhaber im Fall von Tauschbörsen die Rechtsverletzer meist direkt auslesen können, hat im Fall von Sharehostern nur der Betreiber Kenntnis von den Nutzern. Das OLG Köln hatte nun zu entscheiden, ob Rechteinhabern ein Auskunftsanspruch gegen die Betreiber des Dienstes zusteht.

Was war geschehen?

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Der Inhaber der ausschließlichen Rechte an einem Filmwerk wurde darauf aufmerksam, dass eben dieser Film über einen schweizerischen Sharehoster im Internet zugänglich gemacht wurde. Er verlangte vom Betreiber des Sharehosting-Dienstes Herausgabe der Daten des hochladenden Nutzers, um gegen diesen schließlich auf dem Rechtsweg vorgehen zu können. Der Sharehoster hingegen verweigerte die Herausgabe der Nutzerdaten, da seiner Ansicht nach schweizerisches Datenschutzrecht entgegenstand.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Köln entschied Ende März (Urteil vom 25.03.2011 – Az.: 6 U 87/10), dass Rechteinhaber den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch auch gegen Sharehoster geltend machen können.

Auch das schweizerische Datenschutzrecht steht nach Ansicht der Kölner Richter nicht entgegen, da im Rahmen der Interessenabwägung das private Interesse des Rechteinhabers, die Daten vom jeweiligen Uploader zu erhalten, überwiegt. Die Kölner Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Nutzungsrechte des Rechteinhabers durch den anonymen Uploader in massiver Weise verletzt wurden, insbesondere weil vorliegend der zugänglich gemachte Film in seiner relevanten Verwertungsphase veröffentlicht wurde. Auch besteht sonst keine Möglichkeit, an die Daten der Uploader zu gelangen, um so die berechtigten Interessen des Rechteinhabers durchzusetzen. Andernfalls würden auch andere Rechtsverletzer darin bestärkt, urheberrechtlich geschützte Werke hochzuladen.

Zum Umfang des Anspruchs hielten die Kölner Richter fest, dass der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG neben der Bekanntgabe des Namens und der postalischen Anschrift sogar die E-Mail Adresse des Nutzers des 1-Click-Hosters umfasst. Der Senat begründet dies damit, dass der Gesetzgeber in § 101 UrhG mit „Anschrift“ jede Art von Adresse, auch die elektronische Adresse gemeint hat.

Fazit

Auch das rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken außerhalb von Tauschbörsen findet allmählich Eingang in die Rechtsprechung. Das OLG Köln ermöglicht Rechteinhabern damit einen effektiven Weg, gegen die rechtswidrige Verbreitung ihrer Werke über Sharehoster vorgehen zu können und die jeweiligen Uploader persönlich zur Verantwortung zu ziehen.

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