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Filesharing kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen und den Rechteinhaber zu Schadensersatz und Unterlassung berechtigen. Wie beweist man allerdings, dass man die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat, obwohl alle Indizien gegen einen sprechen? Helfen kann hier die Polizei.
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Die Rechteinhaberin von verschiedenen Musiktiteln verlangt Aufwendung und Schadensersatz von der Anschlussinhaberin. Dieser soll die Titel mittels des Programms „Bearshare“ Heruntergeladen haben. Die Rechteinhaberin beauftragte einen Dienstleister, der IP-Adresse den Filesharing-Nutzer zuzuordnen. Auf Grundlage dieser Auskunft nahm die Kriminalpolizei eine Überprüfung bei der Anschlussinhaberin vor. Sie stellten fest, dass sich in der Wohnung nur ein PC befand, der von allen Familienmitgliedern genutzt wurde und sich auf diesem nicht das entsprechende Filesharing-Programm befand.
Daraufhin mahnte die Rechteinhaberin die Anschlussinhaberin ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie 3500 Euro zur Abgeltung sämtlicher Ersatzansprüche. Die Anschlussinhaberin gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die Zahlung zu leisten.
Das Landgericht Stuttgart gab in seinem Urteil vom 28.06.2011 (Az.: 17 O 39/11) der Anschlussinhaberin Recht. Die Richter konnten nicht davon überzeugt werden, dass die Anschlussinhaberin die Urheberrechtsverletzung vorgenommen habe. Daher stünde der Rechteinhaberin auch kein Schadensersatz zu. Die Anschlussinhaberin könne weder als Störerin noch als Täterin der Rechtsverletzung zugeordnet werden.
Gegen die Anschlussinhaberin spricht, dass nach Auskunft der Telekom ihr die besagte IP-Adresse am 18.09.2006 um 19:54:23 Uhr (MESZ) zugeordnet werden konnte. Die Rechtsverletzung wurde am 18.09.2006 um 19:54:25 Uhr (MESZ) vorgenommen. Nach Auffassung der Richter könne unter Berücksichtigung von Ermittlungsungenauigkeiten dieser minimale Zeitunterschied bereits eine Rolle spielen. Denn es sei denkbar, dass um 19:54:25 Uhr (MESZ) die IP-Adresse bereits einem anderen Nutzer zugeordnet war. Gegen die Anschlussinhaberin spricht ferner, dass bei weiteren vier Ermittlungsvorgängen ihr die IP-Adresse zugeordnet werden konnte.
Für die Anschlussinhaberin spricht jedoch, dass sie ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen war. Es befänden sich weder ein Filesharing-Programm noch zum Download bereitgestellte Audiodateien auf ihrem PC. Darüber hinaus sei der der WLAN-Router ausreichend gesichert gewesen. Diese Auskunft konnte durch die Ermittlung der Polizei bestätigt werden. Denn zum Zeitpunkt des Polizeibesuchs sei der Anschlussinhaberin noch nicht bekannt gewesen, dass gegen sie ermittelt wurde. Der Besuch der Kriminalpolizei sei überraschend gewesen.
Fazit
Dass das Urteil diesen Ausgang gefunden hat, ist unter anderem dem Verhalten der Anschlussinhaberin geschuldet. Sie hat zu den Vorwürfen substantiiert Stellung bezogen, ohne dass sie dazu verpflichtet gewesen war.
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