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Das Amtsgericht (AG) Hamburg bestätigte in einem Urteil, dass Schadensersatz von einem abgemahnten Anschlussinhaber nicht geschuldet ist, wenn dieser einen W-LAN-Router mit alter Verschlüsselungstechnologie verwendet.
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Die Beklagte war Inhaberin eines Internetanschlusses, der im Wege der Abmahnung von der Rechteinhaberin vorgeworfen wurde, einen Musiktitel in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Die Anschlussinhaberin behauptete, dass die Urheberrechtsverletzung nicht durch sie selbst, sondern durch einen unbekannten Dritten über das von ihr betriebene W-LAN erfolgt sei. Die mit der Abmahnung geforderten Anwaltskosten zahlte sie daher nicht. Die Rechteinhaberin beantragte deshalb einen Mahnbescheid, über den nach einem Widerspruch vor dem AG Hamburg gestritten wurde.
Das AG Hamburg bestätigte in seinem Urteil vom 07.06.2011 (Az.: 36a C 71/11), dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte als sog. Störer haften kann. Dies gelte insbesondere beim Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten W-LAN-Anschlusses.
Hinsichtlich der Behauptung, dass eine andere Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, trage er hierfür auch die sekundäre Darlegungslast. Zumindest im Prozess sei dementsprechend vorzutragen, dass man eine Software zur Tauschbörsennutzung nicht im Besitz habe und dass das W-LAN ordnungsgemäß verschlüsselt sei. Beides hat die Beklagte allerdings nicht vorgetragen, weshalb das Gericht zu ihren Lasten entschied und sie zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 459,40 Euro verurteilte.
Fazit:
Das Urteil zeigt, dass bereits das Anbieten eines Musiktitels in einer Tauschbörse die Geltendmachung von Anwaltskosten in Höhe einer 1,3fachen Gebühr aus einem Gegenstandswert von 6.000,— Euro nach sich ziehen kann. Sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben, obwohl Sie selbst keine Tauschbörsensoftware nutzen und das von Ihnen betriebene W-LAN verschlüsselt ist, ist dies spätestens im Prozess vorzutragen.
Eine Pflicht zur Aktualisierung des W-LAN-Routers, so dass dieser stets dem neusten Verschlüsselungsstandard entspricht, besteht hingegen nicht. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass ein Rechteinhaber keinen Schadensersatz verlangen kann, wenn ein alter W-LAN-Router mit überholter Verschlüsselungstechnologie zum Einsatz kommt, wie dies z.B. Bei der WEP-Verschlüsselung der Fall ist.
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