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Rechtsstreite zwischen Tauschbörsennutzern und Inhabern von Urheberrechten müssen immer wieder von den Gerichten geklärt werden. Im vorliegenden Fall hatte das OLG Köln zu klären, wann ein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung vorliegt und Provider somit Daten von Filesharing-Nutzern für Abmahnungen heraus geben müssen.
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Ein Unternehmen, das die Rechte an einem Kinofilm hält verlangte, dem Internetprovider zu gestatten, ihm Auskunft über die Daten des Anschlussinhabers, mit dem der Kinofilm hochgeladen wurde, zu geben. Das Unternehmen begründete den Antrag damit, dass dieser Kinofilm zu bestimmten Zeiten in Tauschbörsen Dritten zugänglich gemacht worden war und es so zu Urheberrechtsverletzungen gewerblichen Ausmaßes gekommen sei. Das LG Köln hatte diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen legte das Unternehmen Beschwerde ein, so dass sich das OLG Köln mit diesem Fall beschäftigen musste.
Das OLG Köln (Beschluss vom 05.05.2011, AZ 6 W 91/11) hat die dagegen eingelegte Beschwerde als nicht begründet zurückgewiesen. Das bedeutet, dass der Internetprovider keine Auskunft über die Daten des Anschlussinhabers herausgeben darf. Eine rechtliche Verfolgung des Internetnutzers, der den Film hochgeladen hat, ist somit nicht möglich.
Ein Auskunftsanspruch bei einer Urheberrechtsverletzung besteht im Allgemeinen nur dann, wenn eine "Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß" im Sinne der Vorschrift des § 101 Abs. 1 UrhG vorliegt. Das OLG Köln hat den Begriff des gewerblichen Ausmaßes in seinem Urteil näher erläutert. Es hat erklärt, dass ein gewerbliches Ausmaß normalerweise nur dann vorliegt, wenn ein einzelner Film oder ein Musikstück zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung höchstens seit 6 Monaten veröffentlicht war.
Allerdings gilt nach Ansicht des OLG Köln folgende Ausnahme:
Soweit das Film- oder Musikwerk bereits länger als sechs Monate von Film- oder Musikindustrie veröffentlicht ist, kann auch dann ein Anspruch auf Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers bestehen, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Zur Beurteilung, ob ein gewerbliches Ausmaß vorliegt stellt man auf die Platzierung in den Charts, die das Werk zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in der Tauschbörse hat, ab. Ein Anzeichen für das Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes kann außerdem der Gewinn eines oder mehrerer Oscars sein. Der Gewinn eines solchen Preises kann ein neues gewerbliches Ausmaß begründen. Dieses ist dann weitere sechs Monate nach der Verleihung zu bejahen.
Im hier vorliegenden Fall wurde der Kinofilm jedoch erst ca. ein Jahr nach der Oscar Verleihung hochgeladen, so dass die Frist von sechs Monaten hier überschritten war. Allein der Gewinn der Oscars ist nach Ansicht des OLG Köln kein Anzeichen dafür, dass sich der Film zum Zeitpunkt des Hochladens in die Tauschbörse, noch in der aktuellen Verkaufs- bzw. Verwertungsphase befunden hat. Auch die Tatsache, dass der Film noch nicht "verramscht" wird, belegt nach Ansicht des OLG Köln nicht, dass er sich noch in der aktuellen Verkaufs- bzw. Verwertungsphase befindet. Der Absturz in den Verkaufsrängen bei Amazon zeigt laut OLG Köln, dass von einem kontinuierlich hohem Absatzerfolg keine Rede mehr sein könne. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung lag somit nach Ansicht des OLG Köln nicht vor. Ein Auskunftsanspruch des Unternehmens bestand demnach nicht.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Köln kann man als Tauschbörsennutzer-freundlich bezeichnen. Zu beachten ist jedoch, dass es sich hier lediglich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Inwieweit andere Gerichte dieser Entscheidung folgen werden, bleibt abzuwarten.
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