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Das OLG Düsseldorf hat sich kürzlich zu den formalen Anforderungen, die an Filesharing-Abmahnungen zu stellen sind, geäußert. In dem Zusammenhang bezeichneten die Düsseldorfer Richter eine Abmahnung der Kanzlei Rasch als "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung". Die Abmahnung sei zu pauschal verfasst und daher unwirksam.
Die Entscheidung betraf den Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe in einem Filesharing-Fall, dem eine Abmahnung der Kanzlei Rasch zugrunde lag.
Das Gericht gewährte der Beklagten in seinem Beschluss vom 14.11.2011 (Az.: I-20 W 132/11) Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten eine „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ verspreche. Das Gericht schrieb der Kanzlei Rasch dabei ins Stammbuch, dass die dem Verfahren zu Grunde liegende Filesharing-Abmahnung "den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht genüge".
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Die Abmahnung habe den konkreten Urheberrechtsverstoß nicht erkennen lassen und die beigefügte Unterlassungserklärung habe sich nicht auf einzelne Titel bezogen, sondern unzulässigerweise auf das ganze Musikrepertoire des Rechteinhabers.
Fazit:
Die Entscheidung dürfte massiven Einfluss auf bisherige und künftige Abmahnungen haben. Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung, dass viele Filesharing-Abmahnungen nach dem Muster der Kanzlei Rasch als unwirksam anzusehen sind. Anschlussinhaber, die eine vergleichbar mangelhaft formulierte Abmahnung erhalten und bislang keine Zahlung geleistet haben, müssen demnach auch weiterhin keine Abmahnkosten zahlen.
Allerdings ist zu beachten, dass zumindest die Filesharing-Abmahnungen der großen Anwaltskanzleien, die regelmäßig Rechteinhaber vertreten, mittlerweile den Anforderungen genügen und im Ergebnis nicht jede Abmahnung formunwirksam ist.
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Sören Siebert auf Google+