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Die Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechtsverletzungen von Dritten (z.B. in Tauschbörsen) ist immer wieder Thema der Rechtsprechung. Das OLG Köln hatte nun zu entscheiden, ob eine Haftung auch für Rechtsverletzungen des eigenen Ehegatten angenommen werden kann.
Im vorliegenden Fall wurde über den Internetanschluss einer Ehefrau ein Computerspiel an jeweils zwei Tagen zum Download bereitgehalten. Die Inhaberin der absoluten Nutzungsrechte an dem Computerspiel wurde auf den Urheberrechtsverstoß aufmerksam und mahnte die Anschlussinhaberin ab.
Diese kam der Aufforderung in der Abmahnung nicht nach, sondern widersprach vielmehr dieser. Bereits in der Vorinstanz machte die Beklagte geltend, nicht sie selbst habe den streitigen Download angeboten. Vielmehr sei der Anschluss ihrem Vortrag nach hauptsächlich von ihrem Ehemann benutzt worden, der jedoch zwischenzeitlichen verstorben sei.
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Die Vorinstanz verurteilte die Anschlussinhaberin zu Unterlassung und Schadensersatz und verpflichtete sie darüber hinaus, die Kosten der Abmahnung der Rechteinhaberin zu begleichen. Gegen das Urteil legte die Ehefrau in der Folge Berufung ein.
Mit Erfolg – denn der für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hob Mitte Mai (Urteil vom 16.05.2012 – Az.: 6 U 239/11) das Urteil auf und wies die Klage der Rechteinhaberin ab.
Zunächst ist der Senat entsprechend der Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen, dass der Anschlussinhaber auch selbst als Täter der Urheberrechtsverletzung anzusehen sei. Diese Vermutung hatte die Anschlussinhaberin vorliegend dadurch widerlegt, indem sie eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darlegte. Demzufolge hätte die Inhaberin des Urheberrechts die Täterschaft darlegen und beweisen müssen, was ihr jedoch nicht gelang. Daher ging das Gericht davon aus, dass das Computerspiel tatsächlich von dem Ehemann der Beklagten zum Download angeboten wurde.
Schließlich hatte das Gericht noch zu entscheiden, ob die Anschlussinhaberin für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch einen Dritten begangen werden. Allein im Überlassen der Mitnutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses kann nach Ansicht der Kölner Richter keine Haftung ausgelöst werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die beklagte Ehefrau Kenntnis von den illegalen Downloads ihres Ehemanns gehabt hätte oder eine entsprechende Aufsichtspflicht bestanden hätte. Eine Kenntnis war der Ehefrau nicht nachweisbar; eine Überwachungspflicht kann nach Ansicht der Richter nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern, sondern nur gegenüber Kindern bestehen, denen man Zugang zum Anschluss gewährt.
Fazit
Nach der Entscheidung des OLG Köln wird eine generelle Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen abgelehnt. Bisher gibt es allerdings keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen durch Ehepartner haften. Der Senat hat daher die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um gegebenenfalls eine letztinstanzliche Beantwortung dieser Frage zu erlangen. Sofern es tatsächlich zu einer Entscheidung des BGH kommen wird, erfahren Sie dies selbstverständlich auf Recht24.de.
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Sören Siebert auf Google+