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In der Rechtsprechung besteht eine klare Tendenz dafür, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn sie ihre Überwachungspflichten verletzen. Ob dies auch bei erwachsenen Kindern gilt, hatte das OLG Köln zu entscheiden.
Ein volljähriger Sohn hatte über den Internetanschluss seiner Eltern 2164 urheberrechtlich geschützte Musikwerke in einer Peer-2-Peer Tauschbörse verbreitet. Als der Rechteinhaber auf den Verstoß aufmerksam wurde, mahnte er die Anschlussinhaber ab. Diese weigerten sich jedoch, die entstandenen Abmahnkosten zu bezahlen, weswegen der Rechteinhaber in der Folge den Klageweg beschritt.
Das Oberlandesgericht Köln entschied Anfang Juli (Beschluss vom 04.06.2012 – Az.: 6 W 81/12), dass für Eltern als Anschlussinhaber die Pflicht besteht, ihre bereits volljährigen Kinder zu überwachen. Werden diese Überwachungspflichten vernachlässigt, indem keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden, um Urheberrechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen zu vermeiden, so haften die Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen ihres Kindes.
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Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass für die beklagte Anschlussinhaberin die Obliegenheit bestand, auf ihren Sohn, der die Musiktitel in einer Tauschbörse unstreitig öffentlich zugänglich gemacht hatte gem. § 19a UrhG und zum Tatzeitpunkt bereits über 18 Jahre alt war, einzuwirken. Verlangt wird dabei insbesondere, dass bei Überlassung des Internetzugangs Maßnahmen ergriffen werden, um derartigen Rechtsverletzungen durch Dritte entgegenzuwirken.
Dabei war im konkreten Fall eine Abwägung, wie weit die Obliegenheit gehen, nach Ansicht der Kölner Richter nicht erforderlich, weil die beklagte Anschlussinhaberin nicht dargelegt hat, überhaupt auf irgendeine Art und Weise auf ihren Sohn eingewirkt zu haben.
Fazit
Nach der Entscheidung des OLG Köln haften Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder auch dann, wenn diese bereits volljährig sind. Die entscheidende Frage, in wieweit Eltern dabei ihre Kinder zu überwachen bzw. welche konkreten Maßnahmen die Anschlussinhaber zu ergreifen haben, hat das Gericht jedoch nicht beantwortet, da von Seiten der Beklagten gar kein Einwirken auf das Kind dargelegt wurde.
Erstaunlich ist diese Entscheidung zum einen deshalb, weil für Eltern gegenüber erwachsenen Kindern – anders als gegenüber minderjährigen Kindern – grundsätzlich keine Aufsichtspflicht besteht. Zum anderen hatte das Oberlandesgericht Köln erst vor kurzem in einem anderen Fall angenommen, dass eine Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten gerade nicht besteht. Die Differenzierung des OLG Köln zwischen Ehepartnern und volljährigen Kindern kann im Ergebnis nicht ganz nachvollzogen werden. Vorsorglich sollten Eltern daher auch ihre volljährigen Kinder auf die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen bei urheberrechtlich geschützten Werken hinweisen.
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Sören Siebert auf Google+