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Lässt man Familienangehörige im eigenen Internetanschluss mitsurfen und begehen diese dann z.B. Urheberrechtsverletzungen in einer Tauschbörse, so stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber hierfür haftet. Das AG Frankfurt a.M. hatte dies im Fall von Ehepartnern zu entscheiden.
Ein Mann stellte in einer Peer-2-Peer Tauschbörse das Musikalbum „Große Freiheit“ von der Gruppe „Unheilig“ zum Download zur Verfügung. Als der Rechteinhaber darauf aufmerksam wurde, ging er gegen dessen Ehefrau vor, da diese Inhaberin des über die IP-Adresse ermittelten Internet-Anschlusses war, von dem aus die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen worden ist. Die Ehefrau erhielt daraufhin eine Abmahnung wegen der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing. Schließlich verlangte der Rechteinhaber von der Ehefrau insgesamt einen Schadensersatz in Höhe von 2500 Euro für die unerlaubte Verbreitung der Musikstücke.
Die Inhaberin des Internet-Anschlusses bestritt jedoch, selbst gehandelt zu haben. Vielmehr brachte sie vor, dass auch ihr Ehemann Zugang zu dem Rechner gehabt habe. Zudem machte die Anschlussinhaberin ihren Ehemann darauf aufmerksam, dass er keine Musik aus dem Internet herunterladen solle.
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Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. wies die Klage in seiner Entscheidung von Ende Mai (Urteil vom 25.05.2012 – Az.: 32 C 157/12) ab und lehnte damit einen entsprechenden Schadensersatzanspruch ab.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass in der Rechtsprechung zwar die Vermutung besteht, dass der Anschlussinhaber für eine über den Anschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung kann durch Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines Alternativgeschehens entkräftet werden, also dass die Rechtsverletzung durch einen Dritten begangen worden ist. Dies hatte die Anschlussinhaberin vorliegend getan. Zudem besteht nach Ansicht der Frankfurter Richter zwischen Ehegatten keine generelle Pflicht, die eigenen Ehegatten zu überwachen. Eine solche Pflicht wird seitens der Frankfurter Richter vielmehr als unzumutbar eingestuft.
Fazit
Erst Mitte Mai 2012 entschied das Oberlandesgericht Köln zur Haftung von Ehepartnern für Urheberrechtsverletzungen und lehnte eine solche generelle Haftung – wie auch vorliegend das AG Frankfurt – ab.
Die Entscheidung des Frankfurter Gerichts ist im Ergebnis als begrüßenswert anzusehen, da es im Ergebnis als verfehlt und lebensfremd anzusehen wäre, Überwachungspflichten hinsichtlich des Verhaltens des eigenen, erwachsenen Ehepartners anzunehmen. Der eigene Ehegatte muss also gerade nicht darauf überwacht werden, ob er sich rechtmäßig im Internet verhält.
Etwas anderes kann jedoch hinsichtlich der Überwachung des Verhaltens von volljährigen Kinder gelten, wie das Oberlandesgericht Köln in einer anderen, aktuellen Entscheidung vor kurzem entschied.
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Sören Siebert auf Google+