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Filesharing & Co.: Haften Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer volljährigen Kinder?

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Filesharing & Co.: Haften Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer volljährigen Kinder?

Bei Urheberrechtsverletzungen in sog. Peer-2-Peer Tauschbörsen stellt sich für Eltern nicht nur die Frage, ob sie für die von ihren Kindern begangenen Rechtsverletzungen haften, sondern sorgt für Rechtsunsicherheit. Nun hat das LG Hamburg in einem Beschluss seine Auffassung dargelegt.

Wie ist die Ansicht in der Rechtsprechung?

In der Rechtsprechung wird die Frage der Haftung für die eigenen Kinder unterschiedlich behandelt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main geht davon aus, dass keine Prüfungspflichten bestehen, wenn hierfür kein Anlass besteht. Auch das Landgericht Mannheim geht in einer früheren Entscheidung diesen Weg. Erst vor kurzem hatte jedoch das OLG Köln (Beschluss vom 04.06.2012 – Az.: 6 W 81/12) anders entschieden, als es eine Überwachungspflicht gegenüber dem eigenen volljährigen Kindern annahm.

Entscheidung des Gerichts

Nun hat das Landgericht Hamburg in einem sog. Hinweisbeschluss (Beschluss vom 21.06.2012 – Az.: 308 O 495/11) darauf hingewiesen, dass Eltern nicht für die illegalen Filesharing-Aktivitäten ihrer volljährigen Kinder haften. Das Gericht sah keine Verantwortlichkeit der Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung als gegeben an, da sie keine Prüfpflichten gegenüber den im gleichen Haushalt lebenden Kindern haben.

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Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem nach Art. 6 GG geschützten familiären Verbund. Die Pflicht, die Internetnutzung der eigenen Kinder zu prüfen und zu überwachen ist danach nur dann zumutbar, soweit dies aufgrund von Erziehung und Fürsorge in Abhängigkeit zum Alter erforderlich ist.

Bei erwachsenen Kindern können Eltern nach Ansicht der Hamburger Richter jedoch in aller Regel davon ausgehen, dass diese eigenverantwortlich richtig handeln. Im grundrechtlich geschützten familiären Verbund ist es dabei ohne Anlass nicht zumutbar, das eigene Kind Überwachungsmaßnahmen auszusetzen – auch muss das Kind eine solche anlasslose Überwachung nicht hinnehmen.

Vielmehr wissen volljährige Kinder nach Ansicht des Gerichts in aller Regel selbst, dass sie Rechtsverletzungen im Internet nicht begehen dürfen. Daher wäre eine entsprechende Hinweispflicht – wie sie andere Gerichte verlangen – nach Ansicht der Hamburger Richter vielmehr eine reine Förmelei und ist daher nicht zu fordern.

Fazit

Bisher zeigt sich in der Rechtsprechung die leichte Tendenz, dass Eltern für ihre volljährigen Kinder nicht haften, wenn diese Urheberrechtsverletzungen im Internet begehen. Bisher hatte über diese Frage allerdings auch noch nicht der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Um mehr Rechtssicherheit in dieser Frage zu erlangen, wäre eine höchstrichterliche Entscheidung wünschenswert.

Bis eine letztinstanzliche Entscheidung ergeht, kann Eltern nur empfohlen werden, die im eigenen Haushalt lebenden Kinder auf die Rechtswidrigkeit von Urheberrechtsverletzungen hinzuweisen.

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