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Bei Rechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen haben Rechteinhaber nach einer weit verbreiteten Ansicht die Möglichkeit, eine Klage an jedem deutschen Gericht zu erheben (sog. „fliegender Gerichtsstand“). Das LG Frankfurt a.M. hatte nun zu entscheiden, ob es sich dieser Ansicht anschließt.
Eine Person beging eine Urheberrechtsverletzung in einer sog. Peer-2-Peer Tauschbörse im Internet. Als der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte darauf aufmerksam wurde, mahnte er die Person ab und verlangte Zahlung der ihm außergerichtlich entstandenen Abmahnkosten. Als diese sich weigerte zu zahlen, beschritt der Rechteinhaber den Klageweg vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. und begehrte Zahlung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Die Vorinstanz des Amtsgericht Frankfurt a.M. hatte erst Anfang des Jahres (Urteil vom 12.12.2012 – Az.: 31 C 2528/11) die Klage des Rechteinhabers als unzulässig abgewiesen, da es sich nicht als örtlich zuständig für die Klage ansah. Die Richter begründeten ihre Ansicht damit, dass ein örtlicher Bezug zu Frankfurt nicht feststellbar sei. Allein die weltweite Abrufbarkeit eines P2P-Angebots sei nicht vom Anbietenden bezweckt, sondern lediglich als zwangsläufige, technisch bedingte Gegebenheit des Internets anzusehen (vgl. auch früheres Urteil des AG Frankfurt).
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Gegen dieses Urteil wandte sich der Rechteinhaber mit dem Rechtsmittel der Berufung, so dass das Landgericht Frankfurt a.M. zu entscheiden hatte.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat Mitte Juli 2012 (Urteil vom 18.07.2012 – Az.: 2-06 S 3/12) der Berufung stattgegeben und entschieden, dass der fliegende Gerichtsstand auch bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen gilt.
Nach Ansicht der Richter des Frankfurter Landgerichts sind die Grundsätze des sog. „fliegenden Gerichtsstandes“ grundsätzlich auch bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen anzuwenden. Das Gericht zog dabei die Grundsätze aus dem Vor-Internet-Zeitalter heran, als Verletzungen in Presseerzeugnissen überall dort geltend gemacht werden konnten, wo die fragliche Zeitung käuflich erworben werden konnte.
Zudem bezweckt jemand, der einen Titel in eine bundesweit abrufbare Tauschbörse einstellt, dass das Angebot möglichst umfassend und vielen Menschen an möglichst vielen Orten im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung gestellt wird. Es wird gerade nicht beabsichtigt, dass lediglich die Nutzer im Bezirk des eigenen Wohnsitzgerichts oder desjenigen des Rechtsinhabers die Datei herunterladen, so die Richter. Dass der Nutzer den Verbreitungsort aufgrund „technischer Zwänge“ nicht selbst bestimmen kann, kann nicht zu einer Privilegierung führen.
Fazit
Der „fliegende Gerichtsstand“ gilt mit Urteil des LG Frankfurt a.M. nunmehr auch wieder in Frankfurt. Leider haben es die Richter jedoch verpasst, die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Solange noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung aus Karlsruhe zu diesem Thema ergangen ist, müssen Nutzer von Tauschbörsen damit rechnen, im gesamten Bundesgebiet wegen Urheberrechtsverletzungen angeklagt zu werden.
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Sören Siebert auf Google+