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Filesharing: BGH vereinfacht Abmahnungen von Urheberrechtsverstößen

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Filesharing: BGH vereinfacht Abmahnungen von Urheberrechtsverstößen

Künftig können Musiker und Rechteinhaber Filesharer erheblich einfacher abmahnen. Der BGH hat kürzlich beschlossen, dass Internetprovider den Rechteinhabern die Namen und Anschriften von Anschlussinhabern mitteilen müssen, wenn urheberrechtlich geschützte Musik unberechtigt in Tauschbörsen eingestellt wird.

Was war geschehen?

Die Plattenfirma des Musikers Xavier Naidoo hatte von der Telekom Auskunft über die Inhaberschaft eines Internetanschlusses verlangt. Dem Anschluss war nach Vortrag des Plattenlabels eine dynamisch vergeben IP-Adresse zugeordnet, über die im September 2011 ein Musikstück des Künstlers in einer Online-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Die Rechteinhaberin wollte von der Telekom wissen, welchem Anschluss die IP-Adresse zugeordnet war und wer Inhaber des Anschlusses ist.

In dem vor dem Landgericht (LG) Köln geführten Auskunftsverfahren hatte das Gericht den Antrag zunächst zurückgewiesen. Auch die Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Köln blieb ohne Erfolg. Das OLG ging davon aus, die Auskunft setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, was bei dem fraglichen Stück nicht der Fall gewesen sei.

Entscheidung des Gerichts

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Der BGH hob in seinem Beschluss vom 19.04.2012 (Az.: I ZB 80/11) die beiden Urteile des LG und OLG Köln auf und gab dem Auskunftsanspruch in letzter Instanz statt. Den Rechteinhabern stünden gegen jeden einzelnen Verletzer Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz zu. Ein Auskunftsanspruch setze nach Ansicht des BGH nicht voraus, dass die Urheberrechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß erreicht habe. Den Auskunftsanspruch derart zu beschränken, würde auch "dem Ziel des Gesetzes widersprechen, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen", so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.

Fazit:

Die Entscheidung stärkt die Position von Urhebern und Rechteinhabern erheblich. Letztgenannte haben unabhängig vom gewerblichem Ausmaß einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Logik des BGH folgend, wären Rechteinhaber faktisch schutzlos gestellt, wenn sie bei nicht gewerblichen Rechtsverletzungen keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Anschlussinhaber erhalten könnten.

Es steht zu befürchten, dass eine neue Abmahnwelle auf Betroffene, Gerichte und Anwaltschaft zukommt. Sollten Sie eine Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung erhalten haben, lassen Sie diese von einem erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen und lassen Sie sich beraten, wie Sie angemessen reagieren.

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