Immer wieder hatten Gerichte in der letzten Zeit über die Pflicht zur Zahlung der GEZ-Gebühr bei beruflich genutzten PCs zu entscheiden.
Ein in diesem Zusammenhang bekanntes Urteil ist die Klage eines Rechtsanwalts gewesen, der vor dem Verwaltungsgericht Koblenz die Aufhebung seines Gebührenbescheides erwirkt hatte. Nach Ansicht der urteilenden Richter wird die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer – und damit verbunden die Pflicht zur Zahlung von GEZ-Gebühren – nicht allein durch die abstrakte Möglichkeit begründet, Rundfunk zu empfangen.
Eben dieses Urteil wurde jetzt durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Revisionsverfahren (Az. 7 A 10959/08.OVG) dahingehend abgeändert, dass der klagende Rechtsanwalt nunmehr zur Zahlung der GEZ-Gebühr verpflichtet ist. Im Gegensatz zu ihren Kollegen vom Verwaltungsgericht Koblenz kam es für die Richter des OVG Rheinland-Pfalz nicht drauf an, ob ein Radio über einen Internetzugang tatsächlich empfangen wird. Vielmehr handelt es sich – so die Richter weiter – bei einem PC mit Internetzugang um ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages, sodass schon allein die Bereithaltung eines solchen Gerätes eine entsprechende Verpflichtung zur Zahlung der GEZ-Gebühr auslöst.
Fazit:
Nun hat sich auch das erste Oberverwaltungsgericht mit der Frage nach der Rundfunkgebühr für Internet-PCs beschäftigt. Inwiefern sich dieses Urteil in der Zukunft als „Leitlinie“ ansehen lässt, bleibt abzuwarten. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde aufgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ dieser Rechtsfrage zugelassen.
Autor: Florian Skupin
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