Wann handelt es sich bei einem PC um ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät und wann nicht? Wann sind Rundfunkgebühren zu zahlen und wann nicht? Mit diesen Fragen haben sich schon viele Gerichte auseinandergesetzt.
Nun auch das Verwaltungsgericht Schleswig (Urteil vom 02.07.2009, Az: 14 A 243/08). Geklagte hatte eine Softwareentwicklungsfirma. Sie sollte 54,79 € für einen internetfähigen PC zahlen. Das VG Schleswig war anderer Meinung. Es begründet seine Entscheidung damit, dass ein PC nur dann ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät sein könne, wenn es zur Wiedergabe von Rundfunksendungen geeignet ist. Hat ein PC keine entsprechende Ausstattung, um Sprache, Musik und Geräusche überhaupt hörbar zu machen, so könne er Rundfunksendungen nicht wiedergeben und sei kein Rundfunkempfangsgerät. Es reiche nicht aus, dass ein PC durch Zukauf und Ein- oder Anbau weiterer Komponenten zum Empfang von Rundfunksendungen tauglich gemacht werden kann.
Aber auch internetfähige PCs seien nicht ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen. PCs sind nach dem Willen des Herstellers Multifunktionsgeräte, mit denen u.a. auch der Rundfunkempfang möglich sei. Allerdings könne bei gewerblich genutzten internetfähigen PCs nicht allein aus der Nutzungsmöglichkeit darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall ist.
Nach Ansicht des Gerichts reicht der bloße Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes nicht aus, um die Rundfunkgebühren verlangen zu können. Es kommt auf die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht an. Nach Meinung des Gerichts würde eine entgegenstehende Meinung an der Wirklichkeit im gewerblichen Bereich vorbei gehen. PCs würden dort eben nicht typischerweise als Rundfunkgeräte genutzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt. Das Gericht macht aber auch deutlich, dass wenn PCs tatsächlich als Rundfunkgeräte genutzt werden, auch Rundfunkgebühren zu zahlen seien.
Fazit:
Zu diesem Thema wurden schon viele Urteile entschieden und trotzdem besteht weiterhin eine Rechtsunsicherheit insbesondere bei den Gewerbetreibenden. So hat sich beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Koblenz für eine Rundfunkgebührenpflicht auch für einen ausschließlich beruflich genutzten Computer mit Internetzugang ausgesprochen.
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