Ein entscheidender Aspekt für jeden Internetnutzer ist die Surfgeschwindigkeit. Daher bieten viele Internetanbieter Flatrates mit 6000 kbits/s oder mehr an. Allerdings kann diese Geschwindigkeit nicht überall tatsächlich geleistet werden. Welche Rechte der Kunde in solch einen Fall hat, zeigt das folgende Urteil des AG Fürth vom 30.03.2009 (Az.: 340 C 3088/08).
Was war geschehen?
Der Kläger bestellte bei der Beklagten eine Doppel-Flat 6000 inklusive Speedoption 16000 zum Preis von 39,99 €/Monat. Die Vertragslaufzeit sollte 24 Monate betragen. Nach drei Tagen erhielt der Kläger ein Schreiben der Klägerin mit der Mitteilung, dass ein T-Net Anschluss der Deutschen Telekom benötigt werde. Diesen ließ die Klägerin für 109,95 € einrichten. Die Freischaltung des DSL-Anschlusses erfolgte eineinhalb Monate später, mit einer Geschwindigkeit von lediglich 3072 kbit/s. Nach Nachfrage des Klägers erklärte die Beklagte, dass derzeit eine Änderung der zur Verfügung gestellten DSL-Leistung nicht geplant, obwohl ein im Internet angebotener Verfügbarkeitscheck eine Surfgeschwindigkeit von 16000 kbit/s vorsah. Daraufhin kündigte der Kläger den Vertrag und machte die 109,95 € als Schadensersatz geltend.
Entscheidung des Gerichts
Das AG Fürth gab der Klägerin teilweise Recht. Die Beklagte hat die von ihr versprochene Leistung nicht erbracht. Daher ist die Pflichtverletzung der Beklagten so erheblich, dass ein Festhalten am Vertrag bis zu dessen Ablauf, also 24 Monate, nicht zugemutet werden kann. Das Gericht stellt zudem fest, dass sich die Beklagte nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen kann. In denen heißt es, dass die Beklagte lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereit stellen muss. Diese Klausel ist unwirksam, da der Kunde die vollen Gebühren für die bestellte Leistung zu zahlen hat, ohne dass diese tatsächlich zur Verfügung steht.
Dem geltend gemachten Schadensersatz entsprach das Gericht nicht. Dies wird damit begründet, dass der Kläger aufgrund der vereinbarten Flatrate mit der Beklagten immerhin die Möglichkeit des kostenlosen Telefonierens hatte. Damit seien die entstandenen Aufwendungen kompensiert.
Fazit
Dieses Urteil zeigt, dass die Internetanbieter tatsächlich die Leistung und bei einem Internetzugang insbesondere auch tatsächlich die Geschwindigkeit erbringen müssen, die im Vertrag vereinbart wurde.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.