Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte in einem aktuellen Fall (Az.: 7 BV 06.1073, Urteil vom 11.02.2007) zu entscheiden, ob für tragbare Rundfunkempfangsgeräte, die in der eigenen Ferienwohnung genutzt werden, eine Rundfunkgebührenpflicht besteht oder nicht. Die Klägerin wandte sich gegen die Forderung der GEZ für zwei aus ihrer Hauptwohnung stammenden Empfangsgeräte bei Nutzung in der Ferienwohnung nochmals Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Sie hatte 2002 eine nachträgliche Gebührenforderung in Höhe von 1065,17.- Euro erhalten. In seinem Urteil gab der BayVGH der GEZ nun Recht.
In der eigenen Wohnung sind nach Anmeldung eines Empfangsgerätes bei der GEZ alle weiteren Geräte kostenfrei. Bei der Mitnahme der Geräte in die Ferienwohnung gilt diese Zweitgeräte-Regel aber nicht mehr. Das BayVGH führte dazu in einer Pressemitteilung vom 22.02.2007 aus: “Zwar seien die beiden tragbaren Geräte während des Bereithaltens in der Hauptwohnung der Klägerin als sog. Zweitgeräte von der Gebührenpflicht befreit. Jedoch würden sie gebührenpflichtig, sobald sie auch nur vorübergehend in eine eigene Ferienwohnung eingebracht und dort zum Empfang bereitgehalten werden. Denn nach den maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sei „für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine eigene Gebühr“ zu entrichten. Diese Regelung treffe hinsichtlich der Art der Wohnung (Haupt- oder Ferien-/Zweit-/Nebenwohnung) keine Unterscheidung. Auf die Ausnahmevorschrift, wonach tragbare Geräte von der Gebührenpflicht befreit seien, die eine Person „vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung“ zum Empfang bereit halte, könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Die mobilen Geräte befänden sich nämlich, wenn sie in die (Ferien-)Wohnung eingebracht würden, nicht mehr „außerhalb“ sondern wiederum in einer Wohnung.”
Das BayVGH folgte mit dieser Entscheidung der Berufung der GEZ gegen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgericht München. Das VG hatte der Klägerin damals Recht gegeben. Es sah ein tragbares Empfangsgerät, dass nur wenige Wochen im Jahr außer Haus genutzt werde als Zweitgerät an, dass nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) von der Gebührenpflicht befreit sei.
Fazit:
Der BayVGH hat eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Letzte rechtliche Möglichkeit der Klägerin sich gegen die Entscheidung zu wehren ist somit die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Telekommunikation: Rechtsanwalt Sören Siebert
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