Das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 34 Wx 109/06, Urteil vom 13.12.2006) hat entschieden, dass bei der Errichtung eines Mobilfunkmasten auf einem Hausdach alle Eigentümer zustimmen müssen. Bei einer Anlage von mehreren Häusern umfasst die Entscheidung über das gemeinsame Eigentum auch die Genehmigung zur Errichtung einer solchen Mobilfunkanlage auf einem der Gebäude. Eine Teilungserklärung zwischen den verschiedenen Eigentümer kann dies nicht verhindern.
Das Gericht erläuterte, dass es auch bei der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für Strahlenbelastung nicht auszuschließen sei, dass die Bewohner durch die Mobilfunkantenne gesundheitsschädlichen Strahlungen ausgesetzt seien. Die Entscheidung ob eine solche Antenne auf einem Hausdach angebracht wird kann also nur mit der Zustimmung aller Eigentümer und nicht durch eine Mehrheitsentscheidung zu Lasten einiger weniger Eigentümer fallen.
Hintergrund der Entscheidung war die Klage des Eigentümers einer Wohnung, der bei der Entscheidung über die Errichtung eines Mobilfunkmasten auf der Versammlung der Eigentümer überstimmt wurde.
Fazit:
Die Diskussion, ob von Handymasten in Städten und Gemeinden eine besondere gesundheitliche Gefährdung ausgeht, ist vielfach umstritten. Geht es allerdings um das Recht des Eigentümers mit zu entscheiden ob und inwieweit ein Handymasten im Rahmen des gemeinsamen Eigentums errichtet wird, ist die Rechtslage nun relativ eindeutig.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Zivilrecht im Internet: Rechtsberatung Sören Siebert
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