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Vorratsdatenspeicherung: Verhandlung vor dem Bundesverassungsericht

Seit Januar 2008 besteht die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung. Dies führte zu heftigen Diskussionen und zahlreichen Klagen. Wie nun das Bundesverfassungsgericht in einer Pressemitteilung bekannt gab, wird ab 15.12.2009 die Verhandlung über die Verfassungsbeschwerden gegen die umstrittene Vorratsdatenspeicherung stattfinden.

Durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKG) vom 21.12.2007 wurde eine EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umgesetzt. § 113a TKG sieht vor, dass Verkehrsdaten, die bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste jeweils für sechs Monate zu speichern sind. Dies gilt sowohl für Telefondienste als auch für Internetzugangsdienste und E-Mail-Dienste.

Bei Telefongesprächen werden z.B. Rufnummern des Anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie Beginn und Ende des Gesprächs gespeichert. Das Speichern der Daten geschieht ohne Anlass. Sie sollen u.a. der Strafverfolgung und Abwehr von erheblichen Gefahren dienen. Voraussetzung für die Übermittlung der Daten von den Dienstanbietern an die betreffende Behörde ist eine entsprechende Rechtsgrundlage.

Der Grund für die Verfassungsbeschwerden liegt nach Ansicht der Beschwerdeführer in der Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses und das Recht auf informelle Selbstbestimmung. Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung sei unverhältnismäßig. Sie machen zudem geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen. Einige Beschwerdeführer wie Rechtsanwälte, Ärzte, Journalisten oder Steuerberater fühlen sich durch die Vorratsdatenspeicherung in ihrer Berufsfreiheit verletzt, weil die Vertraulichkeit von Kontakten beeinträchtigt werde. Eine Beschwerdeführerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet, rügt, die mit der Speicherung verbundenen Kosten beeinträchtigen die Anbieter von Telekommunikationsdiensten unverhältnismäßig in ihrer Berufsfreiheit. Die Speicherungspflicht führe für Anonymisierungsdienste faktisch zu einem Berufsverbot.

Fazit:

Aus der Halbjahresstatistik des Bundesjustizministeriums lässt sich u.a. entnehmen, dass die Zahl der Ermittlungsverfahren, in denen Vorratsdaten angefordert wurden, leicht abgenommen hat. Inwieweit diese Daten in die Entscheidung mit einfließen werden, wird sich zeigen. Ein Urteil ist im ersten Halbjahr 2010 zu erwarten.


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