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Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung, falls er durch ein unvschlüsseltes Funknetz (WLAN) gegenüber jedermann den Zugang zum Internet eröffnet. Dies hat das Landgericht Mannheim entschieden.
Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computer der Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunterzuladen und zu installieren, sowie sich selbst zu registrieren und ein Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einen bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern für den Download durch diese an (Filesharing).
Ein unbekannter Nutzer bot mit der festgestellten IP-Adresse die Version eines Computerspiels anderen Anbietern zum Download an. Die Staatsanwaltschaft ermittelte den zu der IP-Adresse gehörenden Internetservice-Provider und die Beklagte als Anschlussinhaberin. Die Klägerin, als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel, meint, die Anschlussinhaberin müsse jedenfalls als Störerin für Handlungen einstehen, die von ihrem Internetanschluss aus vorgenommen werden
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Die Anschlussinhaberin wird nach Auffassung der Mannheimer Richter zu Recht als Störerin für die Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen.
Die beklagte Anschlussinhaberin habe den Internetzugang nicht nur ihren eigenen Familienangehörigen, sondern aufgrund des Umstandes, dass sie durch das Bereitstellen eines unverschlüsselten Funknetzes gegenüber jedermann den Zugang eröffnet, diesen auch Dritten zur Verfügung gestellt. Wenn die Anschlussinhaberin selbst ein solches Funknetz für sich und ihre Familienmitglieder aufbaut, sei ihr auch zuzumuten, dafür Sorge zu tragen, dass von ihrem Anschluss aus nicht jeder Dritte ungehinderten Zugang auf ihren Internetanschluss durch Nutzung des Funknetzes hat.
LG Mannheim - 7 O 65/07; Rechtsprechungsdatenbank
Baden-Württemberg: http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/
Rechtsberatung Internetrecht:
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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