Am heutigen Vormittag hat das Bundesverfassungsgericht die lange erwartete Entscheidung zur umstrittenen Vorratsdatenspeicherung gefällt. Das Urteil stellt klar, dass die Ausgestaltung der Speicherpflicht für Provider und Telekommunikationsunternehmen über weite Teile rechtswidrig ist.
Das umstrittene Gesetz verpflichtet Netzanbieter, zahlreiche Daten der Nutzer ohne jeden Verdacht auf eine Straftat für 6 Monate zu speichern. Die Kosten für die Speicherung müssen dabei die provider tragen. Gespeichert werden zum Beispiel Daten über Dienstanbieter, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen (Verkehrsdaten). Der Inhalt der Telefonate oder E-Mail dürfen dagegen nicht gespeichert werden.
Das Bundesverfassungsgericht entschied heute, dass die angegriffenen Vorschrift der §§ 113a, 113 b TKG rechtswidrig sind. Insbesondere die Regelungen zur Datensicherheit, zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz gegen die Vorratsdatenspeicherung genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Vorratsdatenspeicherung ist insbesondere nicht mit Art. 10 des Grundgesetzes (Briefgeheimnis, Post- und Fernmeldegeheimnis) vereinbar.
Das gesamte Urteil (Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) kann in der Pressemitteilung des Bundsverfassungsgerichts nachgelesen werden.
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