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BGH: Haftung für offene Hotspots und WLAN

Öffentliche Einrichtungen, Hotels oder Kaffees bieten über sogenannte Hotspots freizugänglich Internet über Wireless-Lan an. Dadurch ist es den Besuchern und Kunden möglich, über den eigenen Laptop oder ein anderes portables W-Lan-fähiges Gerät ins Internet zu gehen. Was geschieht, wenn ein Nutzer dieses Angebots widerrechtliche Handlungen tätigt, muss nun der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Hotspot-Anbieter tragen Verantwortung

In dem zu Grunde liegenden Fall klagte ein Musikunternehmen gegen einen W-Lan-Inhaber, da ein Nutzer geschützte Musikdateien über diesen Internetzugang online stellte. Obwohl der Betreiber des Hotspots zum Zeitpunkt im Urlaub war, könnte er sich demnächst einem gerichtlichen Beschluss gegenüber sehen.

Nachdem das Musikunternehmen Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten forderte, weil das W-Lan des Betreibers während dessen Abstinenz aktiviert und nicht ausreichend gesichert war, wurde in erster Instanz für den Beklagten entschieden, da er keine Prüfungspflicht dahingehend habe, „dass er seinen W-Lan-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse“. Nach diesem Urteil des OLG Frankfurt am Main wäre der beklagte Mann nicht haftbar.

Der BGH prüft jedoch nun das Urteil des OLGs, denn dieser Fall stelle ein Beispiel für die Möglichkeit von Urheberrechtsverletzungen per Internet dar. Das Urteil des BGH ist zwar noch nicht bekannt, jedoch dürften Hotspot-Betreiber in Zukunft wahrscheinlich deutlich höhere rechtliche Hürden zu bewältigen haben. Eine Verkündung des Urteils wird im Mai erwartet.

Fazit

Da Nutzer öffentlicher W-Lan-Netzwerke sämtliche über nur eine IP-Adresse im Netz surfen, ist nicht nachvollziehbar, welcher Kunde was im Netz unternommen hat. Dadurch kann nur der Inhaber des öffentlichen Internetzugangs ermittelt werden. Der einzige Weg für die Betreiber wäre eine umständliche Anmeldung aller Kunden über Passwörter oder eindeutige Log-In-Daten. Deshalb bleibt abzuwarten, ob es auch nach der Urteilsverkündung des BGH offene W-Lans und Hotspots etwa in Kaffees oder öffentlichen Einrichtung geben wird.


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