Immer wieder tauchen Nachrichten in den Medien auf, bei denen Jugendliche 0900-Nummern wählen und die Eltern für die Kosten ihrer Kinder aufkommen müssen. Dabei kommt meist die Frage auf, ob sie dafür einstehen müssen. Mit dieser Frage hat sich das LG Darmstadt befasst.
Was war geschehen?
Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen. Die Beklagte ist eine Mutter, die sich weigerte die Telefonkosten, die ihr Sohn bei dem Online-Spiel verursacht hatte, zu begleichen. Der Sohn erwarb vom elterlichen Festnetzanschluss aus über eine 0900-Nummer in erheblichem Umfang eine virtuelle Währung ("Drachenmünzen").
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Darmstadt gab der Klägerin in ihrer Entscheidung vom 25.11.2009 (Az.: 21 S 32/09) Recht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich die Beklagte ein Handeln ihres Sohnes zurechnen lassen müsse, denn als Anschlussinhaberin hat sie einen Vertrag mit der Klägerin geschlossen. Hierbei ist maßgeblich, ob die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig die Telefonate durch ihren Sohn ermöglichte. Als Anschlussinhaberin muss sie zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt alle ihr zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihr nicht gebilligte Nutzung ihres Telefons zu unterbinden.
Zumutbar sind nach gängiger Rechtsprechung diejenigen Maßnahmen, die einem gewissenhaften durchschnittlichen Telefonkunden bekannt sind und zu deren Durchführung er mit vertretbarem Aufwand in der Lage ist. Nach Auffassung der Richter war es der Beklagten ohne weiteres möglich, die Nutzung ihres Anschlusses für Mehrwertdienste zu sperren. Die Bezahlung der bestellten Drachenmünzen sei jeweils über den Telefonanschluss der Beklagten erfolgt. Daher müsse sie sich dies zurechnen lassen, auch wenn sie von ihrem Sohn vorgenommen wurden.
Fazit
Aus dieser und auch aus vielen vorherigen Entscheidungen geht hervor, dass Eltern für 0900-Nummer-Missbräuche ihrer Kinder haften. Begründet wird dies, dass diese Nummern auf einfachste Weise gesperrt werden können.
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