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Internetzugang: Telekom muss auf auffällig hohe Rechnungen hinweisen

Die Deutsche Telekom muss sich gegenüber Privatkunden um die Ursache für auffällig hohe Gebühren-Rechnungen kümmern und den Kunden über das erhöhte Gebührenaufkommen informieren. Einen solche Fall von sehr hohen Internetkosten hatte das LG Bonn zu entscheiden.

Was war geschehen?

Die Telekom hatte einer Kundin aus Niedersachsen für die Internetnutzung im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt 5756,19 EUR in Rechnung gestellt und teilweise auch vom Konto abgebucht. Der Schaden war durch eine fehlerhafte Einstellung eines neu installierten DSL-Routers bei der Kundin entstanden. Der Router stellte einen ständigen Zugang zum Internet her, ohne dass die Kundin sich hierüber im Klaren war. Die Telekom berechnete nach Minutentakt und nicht pauschal. Die monatlichen Belastungen explodierten von zuvor rund 40 EUR auf mehr als 1000 EUR nach der Installation des Routers. Die Telekom-Kundin hatte in dieser Zeit weder die Online-Rechnungen noch ihre Kontoauszüge überprüft.

Entscheidung des Gerichts

Nach Ansicht des LG Bonn (Az. 7 O 470/09) hätte der Telekom das ungewöhnliche und offensichtlich selbstschädigende Internetnutzungsverhalten ihrer Kundin auffallen müssen. Das Unternehmen hätte innerhalb weniger Tage etwa mit einem Hinweis an die Kundin und der Sperrung des Anschlusses reagieren müssen. Stattdessen habe die Telekom weiter zeitbasiert abgerechnet. Damit habe sich das Bonner Unternehmen einer Pflichtverletzung schuldig gemacht und wurde schließlich verurteilt, die Kosten in der Gesamthöhe von rund 5300 EUR an die Kundin zurückzuerstatten.

Allerdings sah das Bonner Gericht bei der Kundin eine Mitschuld wegen nachlässigen Verhaltens. Von der Gesamtsumme muss sie 460 EUR selbst tragen. Darin enthalten sind die tatsächlich angefallenen Telefonkosten sowie monatlich 50 EUR für eine Internet-Flatrate.

Fazit:

Die Entscheidung ist aus Verbrauchersicht begrüßenswert. Den Internet-Zugangsanbietern wird eine Pflicht zum Hinweis auf ein unüblich hohes Gebührenaufkommen auferlegt, was deren Kunden vor unvorhergesehenen Kosten schützt. Das Urteil zeigt andererseits aber auch, dass man sich als Kunde nicht alleine auf die Fürsorgepflicht des Anbieters verlassen sollte. Kunden von Zugangsanbietern sollten Online-Rechnungen stets abrufen und deren Inhalt überprüfen, um sich selbst im Streitfall nicht dem Vorwurf des Mitverschuldens auszusetzen.


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