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Verbraucher haben nicht nur im Internet die Möglichkeit, einen Vertrag zu widerrufen. Vielmehr sah der Gesetzgeber in einer Hand voll anderer Situationen die Notwendigkeit, den Verbraucher durch Einräumung eines solchen Rechts besser zu schützen und sich innerhalb einer bestimmten Frist wieder von einem wirksam geschlossenen Vertrag lösen zu können.
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Im streitgegenständlichen Verfahren schloss ein Verbraucher in einem Ladengeschäft einen Mobilfunkvertrag und erwarb zugleich ein Handy zum Preis von 1,- Euro. Am Tage nach Vertragsschluss wollte der Verbraucher vom Mobilfunkvertrag Abstand nehmen, erklärte den Widerruf und sendete das Handy zurück. Der Mobilfunkbetreiber erklärte jedoch, dass der Verbraucher vorliegend nicht widerrufen könne, da es sich dabei gerade nicht um eine „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe“ im Sinne des BGB handle. Daraufhin ging der Verbraucher auf dem Rechtswege gegen den Mobilfunkbetreiber vor.
Das Amtsgericht Dortmund gab in seiner Entscheidung (Urteil v. 13.10.2010 – Az.: 417 C 3787/10) dem Verbraucher Recht. Dem Verbraucher stehe gerade ein Widerrufsrecht zu, denn die Kopplung zwischen Mobilfunkvertrag und dem vergünstigten Handy stellt eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 499 BGB dar. Das Handy wurde durch den Verbraucher gerade nicht zum regulären Kaufpreis erworben. Die Finanzierungshilfe sei auch gerade deshalb „entgeltlich“, weil der Mobilfunkprovider die Kosten für die restliche Finanzierung des Kaufpreises in seinen monatlichen Tarifgebühren berücksichtigt. Bei dem Kaufvertrag über das Handy und dem Mobilfunkvertrag handelt es sich um verbundene Verträge gem. § 358 BGB, weswegen der Widerruf des Mobilfunkvertrags auch den Kaufvertrag auflöst.
Fazit
Neben dem AG Dortmund im vorliegenden Fall hatte bereits 2007 das AG Karlsruhe dem Verbraucher in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 12.10.2007, Az: 12 C 169/07) ein Widerrufsrecht zugestanden. Trotz dieser Tendenz in der Rechtsprechung sei darauf hingewiesen, dass der Verbraucher im Zweifel sehr schnell handeln muss: §355 BGB räumt dem Verbraucher bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nur ein Widerrufsrecht innerhalb von 2 Wochen ein.
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