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Fremdnetz-Gespräche, mobiles Internet und Auslandsgespräche – das sind die üblichen Verdächtigen, wenn die Handyrechnung sehr hoch ausfällt. Das OLG Schleswig hatte nun in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Verbraucher eine Handyrechnung im fünfstelligen Bereich bezahlen sollte.
Ein Verbraucher schloss mit einem Mobilfunkanbieter einen Verlängerungsvertrag mit der Möglichkeit, mobiles Internet mit seinem Smartphone zu nutzen. Die Kosten für die Internetnutzung waren davon abhängig, welche Datenmenge der Verbraucher abrief und in welchem Zeitumfang der Verbraucher das Internet nutzte. Nur bei geringer Internetnutzung lohnte sich die Internetnutzung für den Verbraucher.
Gegen Zuzahlung erhielt der Kunde ein Smartphone, dass nach der Werbung des Mobilfunkunternehmens eine Navigationssoftware beinhaltete. Bei der Installation der Software musste er eine kostenpflichtige Aktualisierung des vorhandenen Kartenmaterials vornehmen, welche mehrere Stunden andauerte. Der Mobilfunkanbieter verpasste es, den Verbraucher ausdrücklich auf die Kostenfolge hinzuweisen. In der Folge erhielt der Kunde eine Rechnung über 11.498,05 Euro für einen Nutzungszeitraum von 20 Tagen. Als der Kunde sich weigerte, die Mobilfunkkosten zu tragen, erhob der Mobilfunkanbieter Zahlungsklage.
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Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Zahlungsklage des Mobilfunkunternehmens in seiner Entscheidung von Mitte September (Urteil vom 15.09.2011 – Az.:16 U 140/10) abgewiesen. Der beklagte Smartphone Nutzer musste die Kosten der Internetnutzung nicht zahlen, sondern hatte im Ergebnis nur Kosten in Höhe von 35,93 Euro für die weiteren Mobilfunkleistungen zu tragen.
Die Richter des OLG Schleswig sahen im Verhalten des Mobilfunkanbieters eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, indem der Grundsatz von „Treu und Glauben“ gem. § 242 BGB nicht beachtet wurde. Der beklagte Kunde wurde nicht nachdrücklich auf die Kostenfalle durch die automatische Kartenaktualisierung hingewiesen. Die Richter sahen es als Pflicht beider Vertragspartner an, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen. Daneben besteht die Fürsorgepflicht, möglichst Schäden von der Seite des Vertragspartners abzuwenden.
Im Fall eines Käufers eines Smartphones mit einer Navigationssoftware geht dieser nach Ansicht der Richter beim Kauf davon aus, dass sich diese Software auf dem aktuellsten Stand befindet. Wird er auf ein Update bei der Installation hingewiesen, so kann er davon ausgehen, dass er die Aktualisierung ohne weitere Kosten erhält, wenn der Verkäufer ihn gerade nicht auf Abweichendes hinweist. Da der Verkäufer dies im vorliegenden Fall nicht tat, bestand auch der Anspruch auf die entstandenen Mobilfunkkosten nach Ansicht der Richter nicht.
Fazit
Das OLG Schleswig stärkt die Verbraucherrechte und schützt sie vor immensen Mobilfunkkosten, wenn der Verbraucher auf eine solche Kostenfolge im Vorfeld nicht hingewiesen wird. Darin ist nach Ansicht eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch das Mobilfunkunternehmen zu sehen. Aber Vorsicht: das Urteil ist kein Freibrief für hohe Handyrechnungen, sondern ist nur aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls ergangen.
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Sören Siebert auf Google+