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Streitigkeiten zwischen der GEZ und den Verbrauchern gibt es immer wieder. Im hier vorgestellten Fall wollte die GEZ für zu Hause beruflich genutzte Computer Gebühren Gebühren kassieren. Dieses Urteil dürfte gerade für viele Freiberufler oder Selbständige interessant sein.
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Bisher hatte die GEZ Verbrauchern, die ihr Radio- und Fernsehgerät angemeldet hatten und in der Wohnung einen internetfähigen Computer beruflich benutzen, hierfür monatlich zusätzliche 5,76 € berechnet. In den drei hier verhandelten Fällen hatten sich die Betroffenen unter Hinweis auf die für die Wohnung angemeldeten Rundfunk- und Fernsehgeräte auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte berufen. Da die GEZ auf Zahlung der Gebühren bestand, verklagten die Verbraucher, zwei Rechtsanwälte und ein Student, die GEZ.
Die Vorinstanzen hatten den Klägern jeweils Recht gegeben. Die GEZ legte jedoch in allen Fällen Rechtsmittel ein, so dass das Bundesverwaltungsgericht entscheiden musste.
Die Richter des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 15.10, 6 C 45.10, 6 C 20.11)urteilten, dass Freiberufler oder Selbstständige, die in ihrer Wohnung internetfähige PCs beruflich nutzen, keine zusätzliche Rundfunkgebühr für diese Rechner zahlen müssen. Dies allerdings nur, wenn in der Wohnung bereits ein privat genutztes Rundfunkgerät angemeldet ist. Die sogenannte Zweitgerätebefreiung greift hier also.
Diese Bestimmung aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag gilt immer dann, wenn das Erstgerät auf demselben Grundstück „zum Empfang bereit gehalten wird“. Dabei ist es egal, ob die Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte in einer Wohnung oder einem gewerblich genutzten Bereich stehen. Zur Begründung heißt es, dass „Sinn und Zweck“ der Regelung bewertet wurden. Das bedeutet, dass nach Ansicht des Gerichts gerade die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte eben häufig nicht dem Rundfunkempfang dienen, sondern häufig als Arbeitsmittel benutzt werden.
Fazit:
Eine erfreuliche Entscheidung – vor allen Dingen für Freiberufler und Selbständige. Sollten Sie in den letzten Jahren diese Zweitgebühr an die GEZ gezahlt haben, sollten Sie sich umgehend juristisch beraten lassen
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