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Einstweilige Verfügung gegen Telekom - iPhone bald ohne Vertragsbindung und SIM-Lock-Sperre?

Die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung durch Vodafone D2 gegen das iPhone-Vertriebsmodell der Deutschen Telekom scheint erst der Anfang zu sein. Vodafone verlangte zwar ausdrücklich keinen Stopp des Verkaufs, will aber gerichtlich feststellen lassen, inwieweit die Bedingungen mit einer 24-monatigen Vertragsbindung an den Bonner Konzern und dem Einsatz von SIM-Lock-Sperren rechtens sind. Dazu der Deutschland-Chef von Vodafone D2 Friedrich Joussen: "Ich will mit der einstweiligen Verfügung geklärt haben, ob diese Koppelgeschäfte erlaubt sind".

Nun gehen auch andere Konkurrenten der Telekom massiv gegen das Verkaufsmodell vor. Der Service-Provider Debitel sieht in den Verkaufsbedingungen einen Verstoß gegen die Lizenzauflagen für Netzbetreiber und reichte bei der Bundesnetzagentur Beschwerde ein. Debitel kritisiert dabei insbesondere, dass Nutzerinnen und Nutzer des iPhones in Deutschland weder das genutzte Netz noch den Provider wechseln könnten.

Die Telekom hat inzwischen auf die Vorwürfe reagiert und angekündigt, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen. Dabei hat der Konzern nach Pressemeldungen auch die Geltendmachung eines Schadensersatz "in maximaler Höhe" gegen Vodafone nicht ausgeschlossen. Gleichzeitig hat am gestrigen Dienstag ein Sprecher der Telekom nach Meldung von heute.de bekannt gegeben, dass die bisherigen heftig kritisierten Beschränkungen für Kunden von  iPhone zur Zeit überprüft werde: "Das bisherige Vertriebsmodell könnte geändert und das Apple-Handy ohne Vertragsbindung und elektronische Sperre angeboten werden".

Fazit:

Nach Informationen von heute.de will die Telekom am heutigen Mittwoch eine Entscheidung treffen. Aus Verbrauchersicht wäre der Wegfall des zwangsläufig abzuschließenden Zweijahresvertrages und der eingebauten SIM-Lock-Sperre für die Nutzung des iPhone in Deutschland ein großer Erfolg. Allerdings drohen der Telekom dann Auseinandersetzungen mit den Kunden die das Gerät seit dem Verkaufsstart in Deutschland unter den bislang gültigen Bedingungen erworben haben. In den USA hatte eine Preissenkung wenige Wochen nach Verkaufsstart tausende Kunden zu Proteststürmen hingerissen. Apple hatte diesen daraufhin Gutscheine für Apple-Shops als Ausgleich zukommen lassen.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Internetrecht und Telekommunikation: Rechtsanwalt Sören Siebert


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