Am Donnerstag nächster Woche (29.11.) kommt es zum Showdown zwischen den Telekommunikationsanbietern T-Mobile und Vodafone. Das Landgericht Hamburg hat für diesen Tag nun die Verhandlung über den Widerspruch von T-Mobile gegen die von Vodafone erwirkte einstweilige Verfügung aufgrund der Verkaufsbedingungen für das iPhone festgelegt.
Durch die einstweilige Verfügung war der Bonner Konzern in der vergangenen Woche dazu verpflichtet worden, das iPhone auch ohne zweijährigen Vertrag in den Verkauf zu bringen. Kunden, Verbraucherschützer, Wirtschaftsverbände und Konkurrenten hatten zuvor insbesondere die Verpflichtung zum Abschluss eines 24-Monats-Vertrages heftig kritisiert. T-Mobile reagierte und verkaufte das Multimedia-Gerät seitdem für den stolzen Preis von 999 Euro auch ohne Vertragsbindung. Der festgelegte Verkaufspreis stößt bei vielen potentiellen Kunden jedoch nicht gerade auf Begeisterung. In Presseberichten ist von der Verhängung eines "Strafzolls" für die Aufhebung der Vertragsbindung die Rede.
Kritisiert wird neben dem hohen Preis auch, dass etliche der Funktionen ohne T-Mobil-Vertrag nicht oder nur eingeschränkt funktionieren. Diese Nachteile stellt T-Mobile auch bewusst heraus, um möglichen Kunden den Kauf des Gerätes ohne Vertragsbindung madig zu machen. So ist die Anwendung "Visual Voicemail", ein neuartiger Anrufbeantworter des iPhone, nur über das Netz von T-Mobile möglich. Betroffen ist auch das Edge-Netz, also die Möglichkeit mit dem Gerät im Netz zu surfen bei anderen Anbietern nur eingeschränkt möglich, da T-Mobile klarer Marktführer bei den Edge-Netzen in Deutschland ist.
Fazit:
Die Möglichkeit, das iPhone ohne Vertragsbindung in Deutschland erwerben zu können, ist längst überfällig. Allerdings könnte dies nur eine Übergangslösung sein, wenn T-Mobile vor dem Hamburger Landgericht gewinnen sollte und zu den alten restriktiven Verkaufsbedingungen zurückkehrt. Größter Nachteil, auch des vertragsfreien Gerätes, ist allerdings der hohe Preis. Inzwischen lohnt sich ein Import des Gerätes aus den USA mehr, als der Kauf eines solchen in einem T-Punkt.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Telekommunikation und Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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