Um Kosten zu sparen setzen viele Verbraucherinnen und Verbraucher beim Telefonieren auf die Dienste von Call-by-Call-Anbietern. Durch die Nutzung der Dienste können je nach Tages- oder Nachtzeit teilweise deutlich die Kosten des Telefongesprächs gesenkt werden. Immer wieder nutzen die Anbieter solcher Dienste allerdings die Möglichkeit die Nutzer ihrer Dienste zu Werbezwecken anzurufen. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main (Az.: 2/18 O 26/07, Urteil vom 30.10.2007) hat dazu nun entschieden, dass die Nutzung eines solchen Dienstes nicht automatisch eine Einwilligung für weitere Werbeanrufe des Unternehmens darstellt.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) festlegt, dass geeignete Wettbewerbshandlungen unzulässig sind, die den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Darunter fallen auch die Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung. Im vorliegenden Fall hat das Gericht auch die Wiederholungsgefahr angenommen: "In der Konsequenz besteht damit die Wiederholungsgefahr im Sinne beider Antragsalternativen "anrufen" und "anrufen lassen", ohne dass es auf die Frage ankäme, ob es sich nicht im Kern um gleichartige Verstöße handelt".
Die Beklagte legte zwar "angebliche Einverständniserklärungen" der Anschlussinhabers vor, die im Rahmen einer "Lifestyle-Befragung" zustande gekommen sein sollen, das Gericht erkannte diese aber nicht an: "Es erscheint im Gegenteil völlig unplausibel, wieso im Rahmen einer Lifestyle-Befragung eine Einwilligung für Werbeanrufe für Telekommunikationsdienstleistungen der Beklagten erteilt worden sein soll". Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es sich grundsätzlich um eine konkludente Einwilligung handeln könnte, wenn bereits Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Verbraucher bestehen. Das Gericht verneinte aber eine dadurch möglicherweise entstehende Einwilligung zu Werbeanrufen für ganz andere Produkte. Inwieweit eine mögliche Beziehung zwischen den beiden Parteien besteht, die solche Anrufe erlauben könnte, muss dabei immer der Werbende darlegen und beweisen.
Fazit:
Das Gericht hat deutlich festgestellt, dass durch die bloße Nutzung der bereit gestellten Vorwahl eines Call-by-Call-Dienstes, keine Einwilligung in weitere Werbeanrufe in Form des Direktmarketing gesehen werden kann. Das Urteil stärkt somit Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich von solchen Werbeanrufen (Cold Calls) belästigt fühlen.
Autor: Philipp Otto
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