Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: I ZR 88/05, Urteil vom 20.09.07) hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Telefonanruf zu Werbezwecken bei Gewerbetreibenden eine unzumutbare Belästigung darstellt. Im Fall ging es um den kostenlosen Eintrag eines Gewerbetreibenden im Index einer Suchmaschine.
Dieser wurde telefonisch angerufen, um die gespeicherten Angaben zu überprüfen. Gleichzeitig wurde ihm dabei ein kostenpflichtiges Upgrade angeboten.
Der BGH hat dieses Verhalten in seinem Urteil nun als unzumutbare wettbewerbswidrige Belästigung eingestuft. Grundsätzlich hat das Gericht dabei festgestellt, dass Telefonanrufe bei Unternehmen zu Werbezwecken wettbewerbswidrig sein können. Solche Anrufe können den Charakter von belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit für den Angerufenen mit sich bringen. Allerdings muss ein Gewerbetreibender mit solchen Anrufen auch rechnen. Danach ist eine solche Telefonwerbung rechtmäßig, wenn der Angerufene vor dem Anruf schlüssig oder ausdrücklich sein Einverständnis dazu erteilt (so auch bei privaten Telefonanschlüssen), sondern auch wenn aufgrund der besonderen Umstände ein besonderes sachliches Interesse des Angerufenen vermutet werden kann.
In solchen Fällen ist insbesondere auf die Umstände vor dem Anruf, sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen, so der BGH in seiner Entscheidung "Telefonwerbung für Individualverträge" (Az.: I ZR 191/03, Urteil vom 16.11.2006). Ob ein solcher Anruf rechtmäßig ist hängt nach Ansicht des BGH jedoch auch davon ab, ob die Telefonwerbung einen sachlichen Zusammenhang im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung aufweist. Im vorliegenden Fall, dem kostenlosen Eintrag in den Index einer Suchmaschine hat der BGH ein mögliches Interesse des Angerufenen nun jedoch verneint und dem Kläger Recht gegeben.
Fazit:
Nicht jede Registrierung bei einem Anbieter oder Dienstleister rechtfertigt, dass dieser, ohne vorherige Einwilligung, zu Werbezwecken telefonisch angerufen werden darf. Dies gilt nicht nur bei Privatpersonen und privaten Telefonanschlüssen, sondern auch bei Gewerbetreibenden. Die Entscheidung des BGH stärkt den Schutz vor belästigender Werbung.
Autor: Philipp Otto
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