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Erst vor kurzem berichteten wir davon, dass es ProSiebenSat.1 versagt wurde, eine eigene Online-Mediathek auf die Beine zu stellen. Durch ein aktuelles Urteil des LG München I soll es dem Online-TV-Rekorder save.tv nun untersagt werden, Sendungen von ProSieben und Sat.1 aufzunehmen.
Die Internetseite Save.tv ermöglicht es Nutzern, mittels eines sog. Online-TV-Rekorders einzelne TV-Programme aufzuzeichnen und nach dem Aufzeichnungsvorgang diese Sendungen vom Server des Online-Videorekorders herunterzuladen.
Die ProSiebenSat.1 Media AG sah in dieser Aufnahmemöglichkeit eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Verwertungsrechte und beschritt daher den Klageweg gegen den Hamburger Online-Rekorder. Es verlangte Unterlassung der Nutzung seiner Programme im Rahmen des Dienstes von Save.tv.
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Das Landgericht München I gab der Klage der Sendergruppe mit Urteil von Anfang August (Urteil vom 09. August 2012 - Az.: 7 O 26557/11) statt. Da das Urteil bisher nicht rechtskräftig ist, bleibt es aber bis zur Rechtskraft weiterhin möglich, die Sender ProSieben & Sat.1 über den Online-TV-Rekorder aufzunehmen. Auch Aufnahmen aller weiteren Sender können weiterhin über den Online-TV-Rekorder aufgenommen werden.
In der Verwendung der Sendesignale der klagenden TV-Gruppe im Angebot des Online-TV-Rekorders sieht das LG Münche eine Verletzung der Rechte des Fernsehsenders. Vielmehr darf das Programm von ProSiebenSat.1 nur dann bei Save.TV gezeigt werden, wenn eine entsprechende Lizenz besteht. Die im Rahmen des Angebots von Save.TV angefertigten Vervielfältigungen der TV-Sendungen sind auch nicht als Privatkopie gem. § 53 UrhG zulässig, so die Richter.
Fazit
Die Rechtsprechung um die Zulässigkeit von Online-TV-Rekorder wie Save.TV gewinnt mit dem Urteil des LG München I eine weitere Facette. Erst im Juli 2011 hatte nämlich das OLG Dresden das Gegenteil entschieden, als es Save.tv erlaubte, Aufnahmen des TV-Senders RTL vorzunehmen und darin keinen Verstoß gegen das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht sah. Die Richter waren damals der Überzeugung, dass die Privatkopien automatisiert aufgezeichnet und vom Kunden initiiert sind und daher mit einem herkömmlichen Videorekorder vergleichbar sind.
Die Entscheidung des LG München I ist bisher noch nicht rechtskräftig. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, will der Online-TV-Rekorder die Erfolgsaussichten eines einzulegenden Rechtsmittels prüfen und dann ggf. Berufung einlegen.
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Sören Siebert auf Google+