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Ein großes Ärgernis für Verbraucher sind so genannte Cold Calls. Darunter versteht man Telefonanrufe durch Unternehmen, die von den betroffenen angerufenen Privatpersonen nicht zuvor genehmigt wurden. Nach deutschem Recht sind solche Anrufe verboten. Trotzdem sehen sich Verbraucher immer wieder solchen Anrufen ausgesetzt.
In einem aktuellen Fall hat nun der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aufgrund der Beschwerde einer Verbraucherin gegen ein Unternehmen vor dem Landgericht (LG) Traunstein (Az.: 7 O 318/08) einen weiteren Erfolg gegen die Praxis solcher Anrufe erzielt. Dazu heißt es in der Pressemitteilung des vzbv: "Im vorliegenden Fall hatte die Firma von einem österreichischen Meinungsforschungsinstitut personenbezogene Daten gekauft und damit eine Marketing-Aktion per Telefon gestartet. Eine angerufene Verbraucherin beschwerte sich daraufhin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Dieser leitete am 4. September 2007 ein Vertragsstrafeverfahren ein, da Wenatex sich in der Vergangenheit per Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, Verbraucher nicht mehr ohne deren Einverständnis anzurufen. Nachdem sich das Unternehmen weigerte, die fällige Vertragsstrafe zu zahlen, reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband am 30. Januar 2008 beim Landgericht Traunstein Klage ein."
Das beklagte Unternehmen brachte im Rahmen der Verhandlung vor, dass die Verbraucherin sich zuvor mit solchen Werbeanrufen einverstanden erklärt habe. Dem folgte das Landgericht allerdings nicht, da das tatsächliche Einverständnis nur auf die Befragung im Rahmen einer Studie und nicht generell zu Werbezwecken gegeben worden sei. Das Gericht stellte fest, dass dem Unternehmen beim Kauf solcher personenbezogener Daten eine Prüfungspflicht obliegt, ob und inwieweit die Daten tatsächlich genutzt werden dürfen. Diese wurde hier missachtet.
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Fazit:
Das aktuell noch nicht rechtskräftige Urteil des LG Traunstein stärkt den Verbraucherschutz. Verbraucher müssen effektive Werkzeuge in der Hand haben, um gegen unerlaubte Werbeanrufe rechtlich vorgehen zu können. Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine Prüfungspflicht des Unternehmens für die gekauften Daten festgestellt. Dies gilt in diesem Fall insbesondere deswegen, da das Meinungsforschungsinstitut, dass die Daten verkauft hat, seinen Sitz im Ausland gehabt habe, so das Gericht.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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