Ein gewerblich genutzter internetfähiger Computer unterliegt nicht der Rundfunkgebührenpflicht wenn er in der Privatwohnung des Rundfunkteilnehmers betrieben wird und dieser für die dort vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren entrichtet. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden (Az.: 4 A 149/07, Urteil vom 15.07.08).
Der klagende Inhaber einer Beratungsfirma, wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren. Er ist seit 1997 mit privaten Rundfunkgeräten bei der beklagten Gebühreneinzugszentrale für Rundfunkgebühren (GEZ) gemeldet. In seiner Privatwohnung unterhält er ein Büro mit einem internetfähigen Personalcomputer - PC - für seine Firma. Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 meldete er den PC als neuartiges Empfangsgerät für die gewerbliche Nutzung an, verwies aber gleichzeitig darauf, dass er sich nicht für gebührenpflichtig hielt.
Die GEZ registrierte den PC und erließ, nachdem keine Zahlungen eingegangen waren, am 1. Juli 2007 einen Gebührenbescheid, mit dem sie rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum Januar bis März 2007 zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von insgesamt 21,67 Euro festsetzte.
Quelle: Niedersächsiches Oberverwaltungsgericht
Fazit: Die Einführung der Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs war schwer umstritten. Bis heute ist zudem vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern unklar, für welche Art von Computer oder mobilem Telekommunikationsgerät Gebühren anfallen oder nicht. Das aktuelle Urteil des Niedersächsichen OVG bringt nun einen weiteren Aspekt der Unterscheidung ins Spiel. Danach muss für einen gewerblich genutzten Computer der zuhause steht nicht nochmals eine Rundfunkgebühr bezahlt werden.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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