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Kostenlos? Urteil zu Prepaidkarten-Werbung

Gerade im Mobilfunkbereich steigt momentan der Konkurrenzdruck enorm: Viele Supermarktketten bieten beispielsweise mittlerweile ihre eigenen Prepaidkarten-Dumpingangebote an. Während ein "sich-von-der-Konkurrenz-abheben" häufig über den Preis nicht lukrativ möglich ist, sind die Prepaidkarten-Anbieter vielmehr bemüht, durch verlockende Werbung die Kunden auf ihre Seite zu ziehen.

So warb beispielsweise das Hamburger Unternehmen callmobile mit den Aussagen "keine Grundgebühr" und "kostenlos Mobilnummer mitnehmen" und wurde daraufhin vom Bundesverband der Verbraucherzentralen abgemahnt, weil das Angebot irreführend und somit wettbewerbswidrig sei.

Nachweislich – so die Ausführungen der Vertreter der Verbraucherzentrale – falle beim Anbieter callmobile eine Administrationsgebühr von einem Euro monatlich an, sofern in den letzten Monaten nicht für mindestens 6 Euro Mobilfunkdienstleistungen in Anspruch genommen würden.

Auch sei die Aussage "kostenlos Mobilnummer mitnehmen" irreführend, weil die meisten Nutzer an dieser Stelle davon ausgingen, dass insgesamt keine Kosten anfallen. Jedoch könnten dem Kunden – nicht von callmobile erstattete - "Portierungskosten" vom bisherigen Provider in Rechnung gestellt werden, wenn die Mobilfunknummer zu einem neuen Anbieter "umgezogen" werden solle.

Nun hatte das Hanseatische Oberlandesgericht in diesem Fall mit Urteil vom 25.06.2008 – Az. 5 U 13/07 zu entscheiden und bestätigte in diesen Punkten die Rechtsauffassung des Dachverbandes der Verbraucherzentralen.

Fazit: Dieses Urteil hat nicht nur für callmobile Auswirkungen, die künftig nun nicht mehr mit den beiden oben genannten Slogans werben dürfen, sondern auch vor allem für die vielen Partner von callmobile, die im Internet Prepaidkarten von callmobile gegen Zahlung einer Provision vertreiben und unter Umständen auch in die Haftung genommen werden können, wenn diese weiterhin mit den Aussagen "keine Grundgebühr" bzw. "kostenlos Mobilnummer mitnehmen" werben, ohne auf das Vorliegen einer etvl. Administrationsgebühr bzw. beim alten Mobilfunkprovider evtl. anfallenden "Portierungsgebühren" hinzuweisen.

Callmobile hat eigenen Erfahrungen zufolge die Nutzer seines Partnerprogrammes zwar auf das Urteil und die Auswirkungen für die eigene Werbung hingewiesen, die Recherchen von e-recht24 zeigen jedoch, dass eine Änderung der Werbetexte noch nicht bei allen Partnerprogramm-Nutzern stattgefunden hat.

Autor: Florian Skupin

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