Wenn Kinder in die Pubertät kommen, versuchen sie, neue Dinge zu erforschen. Dies geht zum einen über zwischenmenschlichen Kontakt, jedoch liegt der „Lerneffekt“ häufig auch darin, bislang „Verbotenes“ zu tun. Wenn Eltern an dieser Stelle nicht richtig auf ihre Kinder aufpassen, kann dies – finanziell gesehen – durchaus schmerzhaft werden, wie jetzt ein Urteil des Amtsgericht Bonn (Urteil vom 16.8.2008, Az. 3 C 65/07) zeigt.
Ein minderjähriger Sohn hatte von Juni bis September 2006 ohne das Wissen seiner Eltern Mehrwertdienstnummern angeboten, auf denen u.a. erotische Dienste hinterlegt waren. Hierbei fielen Kosten in Höhe von insgesamt EUR 626,02 an – da Mehrwertdienstnummern im Elternhause gesperrt waren, wählte der minderjährige Sohn zuerst eine Auskunftsnummer an und ließ sich dann mit der zu den Erotikdienstleistungen gehörigen Nummer verbinden.
Nachdem der Kläger – in diesem Fall die Eltern des Minderjährigen – dies durch ihre Telefonrechnung bemerkten, forderten sie die Rückerstattung der gezahlten Beträge, da ihrer Ansicht nach die geltend gemachten Verbindungen nicht zustande gekommen seien.
Zumal rügten sie, dass die Weiterleitung zu denabgerechneten Erotikdienstleistungen nicht zum Angebot einer Auskunftsnummer gehören dürfte.
Mit diesen Ausführungen ist der Kläger jedoch vor Gericht gescheitert.
Wie der vorsitzende Richter ausführte, haftet der Anschlussinhaber für Telefongespräche eines Familienmitgliedes und verwies auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln. (OLG Köln in NJW-RR 1994, Seite 177) Von Gesetzeswegen sind Möglichkeiten zum Umgehen der Sperrung von Mehrwertdienstnummern gegeben. Sofern der Kläger dies nicht gewollt habe, hätte der dafür sorgen müssen, dass auch die Anwahl entsprechender Auskunftsnummern, die eine Weiterleitung zu Mehrwertdienstnummern ermöglichen, gesperrt wird, so der Richter in seinem Urteil weiter.
Fazit:
Wie das Urteil vom AG Bonn zeigt, bietet selbst das Sperren von Mehrwertdienstnummern keinen hundertprozentigen Schutz davor, dass Minderjährige Mehrwertdienstnummern mit erotischen Inhalten anwählen. Sicherlich ist der Minderjährige im vorliegenden Fall außergewöhnlich clever vorgegangen, um die gewünschten Nummern doch zu erreichen – wer jedoch ganz sicher gehen möchte, sollte auch die Anwahl entsprechender Auskunftsnummern auf seinem Telefonanschluss sperren lassen.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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