Ein Student hat sich nun gegen einen GEZ-Gebührenbescheid des WDR erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Münster (Az.: 7 K 1473/07) gewehrt. Über einen Fernseher oder ein Radiogerät verfügt er nicht. Allerdings sollte die Regelung, dass auch für „neuartige Empfangsgeräte“, also sprich internetfähige Computer und PCs, die Rundfunkgebühr zu entrichten sei, die Verpflichtung zur Zahlung der GEZ-Gebühr begründen.
Grundsätzlich genügt für die entsprechende Zahlungsverpflichtung die potentielle Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Weder müssen Fernseh- oder Radioprogramme tatsächlich genutzt worden sein, noch muss die Gebühreneinzugszentrale dies nachweisen. Gegen diese wunderliche Regelung hat sich der Student nun erfolgreich gewehrt. Er argumentierte, dass bei universell nutzbaren elektronischen Geräten wie Computern eine allgemeine Verpflichtung zur Gebührenzahlung angenommen werden könne. Der WDR dagegen berief sich auf den geltenden Rundfunkstaatsvertrag. Die potentielle Möglichkeit der Nutzung, die zwangsläufig mit dem Bereithalten des Gerätes gegeben sei, reiche aus.
Das Verwaltungsgericht Münster gab nun dem klagenden Studenten Recht. Aus dem bloßen Besitz von „neuartigen Empfangsgeräten“ könne dabei „nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden“. Typischerweise werden Computer etc. gerade nicht zum Rundfunkempfang eingesetzt. Das Gericht beruft sich dabei interessanterweise auf die Online-Studie der öffentlich-rechtlichen Anstalten ARD und ZDF. In dieser heißt es, lediglich 3,4 der Internetnutzer, dies entspricht 2,1 Prozent der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren, nutzten Radioprogramme mit Hilfe ihres Computers.
Fazit:
Die Entscheidung des VG Münster knüpft an die Realität an. Immer weniger Menschen nutzen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Für die potentielle Möglichkeit der Nutzung sollen sie trotzdem zahlen. Dies ist nicht länger zu vermitteln. Hier herrscht dringender Änderungsbedarf. Wieder einmal musste nun aber erst ein Gericht kommen, um auf diesen Missstand hinzuweisen. Ob sich nun etwas ändern wird, bleibt abzuwarten. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig.
Autor: Philipp Otto
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