Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Darstellung handelsüblicher Spielkarten mit einem unrichtigen Copyright-Hinweis einer Kartenlegerin auf einer Internetseite irreführend ist. Bei einem Durchschnittsverbraucher, der an Kartenlegen und Wahrsagen glaube, könne der irreführende Eindruck entstehen, dass die Kartenlegerin gegenüber anderen Kartenlegerinnen besondere "Macht über die Karten" ausübe.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte eine Kartenlegerin ihre Konkurrentin verklagt, weil diese auf mehreren Internetseiten handelsübliche Spielkarten dargestellt und auf die Karten einen Copyright-Hinweis mit ihrem Namen gesetzt hatte. Die klagende Kartenlegerin meint, dass die beklagte Konkurrentin unerlaubt ein Schutzrecht nutze, nämlich das des Kartenherstellers. Es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass sie eigene Kartensätze entwickelt habe, denen eine besondere
Wirkung zukomme. Die Konkurentin suggeriere mit diesen Karten, besondere "Macht über die Karten" zu haben. Außerdem werde der Eindruck erweckt, dass auch andere Kartenlegerinnen gerade ihre Karten verwendeten.
Fazit:
Die Düsseldorfer Richter haben einen Unterlassungsanspruch bejaht, weil die beklagte Kartenleserin irreführend geworben habe. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die beklagte Konkurrentin mit dem Copyright-Vermerk auf den Karten den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, dass ihr ein Schutzrecht an den Spielkarten der Hersteller zustehe. Bei einem Verbraucher könne durch die unzulässige Nutzung des Schutzrechts der Eindruck entstehen, dass sie besondere "Macht über die Karten" habe, gerade weil sie die abgebildeten Karten verwende. Es sei unerheblich, dass Kartenlegen Aberglauben und irrational sei. Entscheidend sei, welche
Vorstellung ein Verbraucher habe, der sich Karten legen lassen wolle und daran glaube.
Quelle: OLG Düsseldorf
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de
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