Wer spontan ein Bild zu einem bestimmten Thema sucht, für den ist häufig die „Google Bildersuche“ die erste Anlaufstelle – schließlich findet der Nutzer bei dem Dienst von Google so genannte Thumbnails (kleine Bildvorschauen) von den gespiderten Bildern und kann so viel einfacher für ihn passende Bilder auswählen.
Das Landgericht Hamburg hatte nun mit seinem Urteil vom 14.10.2008 (Az. 308 O 42/06) darüber zu entscheiden, ob es sich bei dem Veröffentlichen der Thumbnails um eine Urheberrechtsverletzung seitens Google handelt.
Nachdem außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, hatte der Künstler Thomas Horn gegen den Internetriesen Google geklagt, weil dieser fünf seiner Comiczeichnungen unautorisiert als Thumbnails in seiner Bildersuche veröffentlicht hatte. Das Landgericht gab der Klage statt.
Nach Ansicht der Richter stellen auch Thumbnails ein schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar, was dazu führt, dass allein der Künstler das Recht hat, über die Erteilung von Nutzungsrechten zu entscheiden. Eine unautorisierte Verwendung seitens Google in Form von Thumbnails – so die Richter weiter – verletzt die Urheberrechte des Künstlers und löst folglich einen Unterlassungsanspruch aus. Das Urteil ist jedoch noch nichts rechtkräftig.
Fazit:
Man darf gespannt sein, ob Google gegen das Urteil des Landgericht Hamburg Berufung einlegt – bleibt das Urteil nämlich so in der Form erhalten, so sollte Google sich auf eine ganze Reihe von Abmahnungen seitens Nutzern einstellen, die ihre Rechte durch die Veröffentlichung von Thumbnails ihrer Werke verletzt sehen.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Urheberrecht: RA Sören Siebert
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