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BGH: Tonträger-Sampling verstößt gegen das Urheberrecht

Kreative werden bei der Produktion neuer Songs in Zukunft verstärkt auf mögliche Urheberrechte Dritter achten müssen. So entschied der BGH vergangene Woche, dass bereits derjenige die Rechte eines Tonträgerherstellers verletzt, der einen fremden Tonträger schon kleinste Tonfetzen entnimmt. (Az. I ZR 112/06 - Metall auf Metall)

Kläger waren im vorliegenden Fall die Musiker der Elektro-Band „Kraftwerk“. Diese veröffentlichten bereits 1977 einen Tonträger auf dem sich unter anderem der Titel „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten hatten hieraus eine zwei sekündige Rhythmusfrequenz elektronisch kopiert – Sampling genannt – und dem Titel „Nur mir“ fortlaufend als Rhythmus-Spur unterlegt. Die Musiker der Gruppe „Kraftwerk“ sahen sich hierdurch in ihren Rechten als Tonträgerhersteller verletzt und nahmen die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Herausgabe zwecks Vernichtung in Anspruch.

Das Berufungsgericht ließ im Juni 2006 die Klage der Musiker zu, nachdem sie zuvor in erster Instanz am Landgericht Hamburg gescheitert war. Der BGH bestätigte nun das Urteil des OLG Hamburg, das einen urheberrechtlichen Schutz schon für kleinste Teile eines Werkes bejahte, sah aber eine Ausnahme hiervon vor. Diese sei die „freie Benutzung“, wonach eine Verwendung auch ohne Zustimmung zulässig ist. Diese habe das Berufungsgericht nach Ansicht des BGH versäumt zu prüfen und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht in Hamburg, dass nun darüber zu entscheiden hat, ob sich die Beklagten auf eine „freie Benutzung“ berufen können.

Dabei zogen die Karlsruher Richter eine deutliche Grenze und schlossen eine „freie Benutzung“ nach § 24 UrhG in zwei Fällen von vornherein aus. So ist eine zustimmungsfreie Benutzung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn es sich bei der erkennbar einem Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt oder wenn der Komponist eines neuen Werkes „befähigt und befugt“ ist, diese selbst einzuspielen.

Fazit:

Für Komponisten gilt es damit in Zukunft genaustes auf mögliche Rechte Dritter zu achten, was gewiss nicht einfach werden wird. Inspiration bleibt jedoch auch weiterhin erlaubt, denn genau diese soll schließlich durch die freie Benutzung geschützt und gefördert werden. Nur gilt es, einer entliehenen Tonfolge eines fremden Werkes, einen möglichst großen Abstand zukommen zu lassen, so dass das Ergebnis als selbständig anzusehen ist. Somit ist auch Sampling weiterhin grundsätzlich zulässig, jedoch nur im Rahmen der freien Benutzung.

Autor: Christian Hense

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