
Schätzungsweise 200.000 Filesharing-Abmahnungen gab es im vergangenen Jahr alleine in Deutschland. Eine erhebliche Summe, bei der es durchaus auch zu Fehlern kommen kann. Doch was tun wenn man eine Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros erhält, das sich auf eine vorangegangene Abmahnung einer Kanzlei beruft, die man aber nie erhalten hat?
Erst einmal Ruhe bewahren, denn in einem gleichsam gelagerten Fall entschied nun das LG Erfurt (Urteil vom 20.11.2008, Az. 3 O 1140/08), dass der Kläger den Versand eines Abmahnschreibens beweisen muss.
So hatte im vorliegenden Fall eine Rechtsanwaltskanzlei eine einstweilige Verfügung gegen einen Filesharer erwirkt, der diese zwar akzeptierte, sich jedoch gegen die geforderten Gebühren zur Wehr setzte, da dieser – nach eigener Aussage – nie ein entsprechendes Abmahnschreiben erhalten hatte. Infolge dessen musste die klagende Kanzlei den Versand der Abmahnung beweisen, dem diese mittels Aufzeichnungen aus dem Postausgangsbuch nachkam. Hieraus war jedoch nur ersichtlich, dass am betreffenden Tag 52 Filesharer für den Tausch desselben Filmes abgemahnt wurden, nicht aber wer genau die Empfänger der Schreiben waren.
Das reichte den Erfurter Richtern als Beweis für den Versand der Abmahnung nicht aus und wies die Klage der Kanzlei ab. Der Abmahner muss nun die Verfahrenskosten nach einem Streitwert von 30.000 Euro tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit:
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, doch ist der Standpunkt der Erfurter Richter nachzuvollziehen. Jedoch muss auch hier daran erinnert werden, dass eine solche Entscheidung immer einen Einzelfall betrifft und nicht als allgemeingültig betrachtet werden sollte.
Autor: Christian Hense
Rechtsberatung bei Abmahnungen: RA Sören Siebert
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