Die Frage, ob bei Abmahnungen der Musikindustrie der Anschlussinhaber eines Internetzugangs auch dann haftet, wenn er selbst keine Tauschbörsen genutzt hat, war bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Eine einheitliche Linie der Gerichte ist aber weiterhin nicht zu erkennen.
Das LG Düsseldorf (Az.:12 O 229/08) hat in einer solchen Konstellation nun entschieden, dass es genügt, dass der Anschlussinhaber ein W-LAN unterhält. Es kommt nicht darauf an, ob er selbst - etwa in Tauschbörsen - Urheberrechte verletzt hat. Die gilt zumindest dann, wenn der Anschlussinahber „zumutbare Sicherungsmaßnahmen“ nicht vorgenommen hat. Dazu zählt das LG Düsseldorf etwa eine Verschlüsselung des W-LAN oder das Einrichten von Benutzerkonten mit unterschiedlichen Passwörtern.
Fazit:
Ungesicherte Internetzugänge sind gefährlich, da die Gerichte den Inhabern im Rahmen der so genanten Störerhaftung auch dann haften lassen, wenn dieser nicht selbst gehandelt hat. Die Haftung gilt aber in der Regel nur für verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche, nicht hingegen für Schadensersatzforderungen, die die Abmahner oft ebenfalls geltend machen.
Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert
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