Das Urheberrecht ist ein hohes Gut in Deutschland, das sich wirtschaftlich sehr effektiv nutzen lässt. Aus diesem Grund gibt es immer wieder Streitigkeiten um die Frage, wer bei Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Berlin darüber zu entscheiden, ob ein Buchhändlern im Rahmen der Mitstörerhaftung für von ihm zum Verkauf angebotenen Bücher haftet.
Was war passiert?
Ein Buchhändler hatte ein Buch zum Verkauf angeboten, durch dessen Inhalte die Urheberrechte einer anderen Autorin verletzt wurden. Bei Bekanntwerden der Urheberrechtsverletzung nahm die beklagte Buchhandlung das Buch sofort aus ihrem Sortiment. Dennoch nahm die Autorin nicht nur den Autor des strittigen Buches auf Unterlassung in Anspruch, sondern forderte auch von der vertreibenden Buchhandlung die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung. Zu Unrecht, wie die Richter des Berliner Landgerichts nun mit ihrem Urteil vom 14.11.2008 (Az. 15 O 120/08) entschieden.
Nach Ausführungen der Richter trifft einen Buchhändler keine vorherige Prüfpflicht der von ihm zum Verkauf angebotenen Bücher, da dies aufgrund der großen Anzahl von Neuerscheinungen gar nicht möglich ist; vielmehr ist der Buchhändler – so die Richter weiter – seinen Pflichten durch die sofortige Herausnahme des Buches aus dem Sortiment in ausreichendem Umfang nachgekommen.
Fazit:
Die Berliner Richter stützen ihre Urteilsbegründung unter anderem auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, der vor einiger Zeit entschieden hat, dass Zeitungsverlage nicht für rechtsverletzende Anzeigen haften. De facto hätte ein Buchhändler in der Regel auch weder ausreichende Kenntnisse noch die nötige Zeit, um jedes von ihm angebotene Buch vorab auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Urheberrecht im Internet: RA Sören Siebert
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