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Tauschbörsen: Örtliche Zuständigkeit bei zivilrechtlichem Auskunftsanspruch

Der seit dem letzten Jahr gesetzlich geregelte zivilrechtliche Auskunftsanspruch im Urheberrecht hat bereits zahlreiche Gerichte beschäftigt. Ging es dabei vornehmlich um die Auslegung des "gewerblichen Ausmaßes", so hatte nun das OLG Düsseldorf die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit bei einem Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG zu klären. Hiernach ist jeweils das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung habe.

Schon die Formulierung lässt eine gewisse Wahlmöglichkeit des Gerichtsstandes vermuten. Das dachte sich auch ein Inhaber von Musikrechten, der gegen einen großen deutschen Provider einen Auskunftsanspruch geltend machen wollte. Statt diesen aber beim zuständigen Gericht am Sitz des Providers anhängig zu machen, wandte sich der Rechteinhaber an das OLG Düsseldorf, wo der Provider lediglich eine Zweigniederlassung unterhält. Das OLG lehnte eine örtliche Zuständigkeit jedoch ab und wies den Anspruch des Rechteinhabers zurück. (Beschluss vom 08.01.2009 - Az.: I-20 W 130/08)

In seiner Begründung verwies es dabei auf den Willen des Gesetzgebers. Ein gleichwertiges Wahlrecht zwischen den in § 101 Abs. 9 UrhG genannten Alternativen sei von diesem - so die Richter - nicht gewollt. Insbesondere bei einer zur Auskunft verpflichteten juristischen Person sei deshalb alleine dessen Sitz maßgeblich.

So habe auch die hier begehrte Auskunft schließlich "nicht von vornherein einen Bezug zu einer bestimmten Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten." Bestünde hingegen eine Wahlfreiheit, so könne das Verfahren "auch an einem Ort betrieben werden, wo der Verpflichtete die fraglichen Geschäfte nicht erledigt". Das hätte zur Folge, dass bei Unternehmen mit mehreren Zweigniederlassungen auch Stellen angerufen würden, die keinen Bezug zum geltend gemachten Anspruch hätten.

Fazit:

Auch wenn man der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht widersprechen kann, Freude kommt bei einigen deutschen Gerichten damit wohl nicht auf. Schließlich belastet der seit September 2008 geltende zivilrechtliche Auskunftsanspruch bestimmte Gerichte noch zusätzlich, bedarf die Auskunft durch den Provider doch immer einer richterlichen Anordnung.

Autor: Christian Hense

Rechtsberatung Abmahnung Tauschbörsen: RA Sören Siebert


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Labels: Urheberrecht
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