Keine Frage, Bewertungsportale auf denen Verbraucher gekaufte Produkte oder in Anspruch genommene Dienstleistungen bewerten können, sind beliebt. Schnell ein paar Klicks und man kann andere Nutzer vor einem Fehlkauf warnen. Was aber, wenn der Betreiber eines konkurrierenden Portals einfach Bewertungsdaten kopiert und in sein eigenes Angebot einfügt?
So geschehen im Falle des OLG Köln. Dieses hatte über den Streit zweier Betreiber eines Bewertungsportals für Zahnarztleistungen zu entscheiden. Die Klägerin trug hierbei vor, dass die Beklagte rund ein Zehntel seiner Bewertungsdaten übernommen und in das eigene System eingepflegt hätte. Die Gegenseite bestritt dies und gab an, dass sämtliche Daten von ihr selbst erhoben wurden und man ferner nicht glaube, dass es sich bei der Datensammlung der Klägerin überhaupt um eine urheberrechtlich schützbare Datenbank handle.
Zwar bejahten die Kölner Richter einen urheberrechtlichen Schutz der Datensammlung, dennoch gaben sie in diesem Fall der Beklagten Recht (Urteil vom 14.11.2008 Az.: 6 U 57/08). So sei die hier beklagte Menge - von rund einem Zehntel der Datenbank - nicht ausreichend um einen wesentlichen Eingriff in das ausschließliche Recht der Klägerin zu begründen. Von einem solchen Eingriff sei hingegen erst dann auszugehen, wenn die Investitionen des Klägers schwerwiegend beeinträchtigt würden. Auch das die Beklagte wiederholt und systematisch unwesentliche Teile vervielfältigt habe, komme im vorliegenden Fall als urheberrechtliche Verletzung nicht in Betracht - so die Richter in ihrem Urteil.
Fazit:
Ein Freibrief für das Kopieren von Teilen aus Datenbanken ist dies freilich nicht. Gilt es doch auch immer im Einzelfall zu prüfen ob die entnommenen Daten nicht in ihrer Summe die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten. Das stellte bereits der EuGH klar.
Autor: Christian Hense
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