Aus Frankreich stammt die Idee, Internetnutzern, die - etwa in Tauschbörsen – gegen Urheberrechte verstoßen, den Internetzugang zu kappen. Der französische Senat hatte Ende 2008 einer entsprechenden Regelung zugestimmt, ob auch das französische Abgeordnetenhaus zustimmt, ist unklar. Das so genannte „3 Strikes"-Modell sieht ein mehrstufiges Sanktionssystem vor, dass den Rechtsverletzer zunächst verwarnt. Bei erneutem Verstoß wird dann der Internetzugang vom Provider für einen Monat oder für ein Jahr gesperrt.
Das Bundesjustizministerium zeigt bei diesem Thema mehr Augenmaß und lehnt eine vergleichbare Regelung für Deutschland ab. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, zudem würde ein solches Vorgehen gegen das Datenschutz- und Telekommunikationsrecht verstoßen. Auch das EU-Parlament hat bereits Bedenken angemeldet, derart massive Rechtseingriffe ohne Beteiligung der Justiz durchzuführen.
Dass die Branchenverbände der Film- und Musikindustrie ein Vorgehen unterstützen, das gerade junge Menschen von der Nutzung des Internet ausschließt, während Bundesregierung und EU Maßnahmen umsetzen, um allen Bürgern Zugang zur Informationsgesellschaft zu verschaffen, verwundert nicht. Unklar ist aber, weshalb ausgerechnet die Provider aktiv dabei mithelfen sollen, die eigenen Kunden auszusperren.
Dieses Vorgehen dürfe, ähnlich wie die bisherigen massenhaften Tauschbörsenabmahnungen, das Filesharing in der Praxis ohnehin nicht verhindern. In vielen Fällen werden Tauschbörsen weiterhin etwa über Hot-Spots und offene WLANs genutzt werden.
Ein weiteres Problem: oftmals sind Tauschbörsennutzer (Kinder und Jugendliche) und Anschlussinhaber (die Eltern) gar nicht identisch. Wer tatsächlich die Tauschbörsen genutzt hat, lässt sich über eine IP-Adresse nicht herausfinden. Hier würden Anschlussinhaber von einer Sperre betroffen sein, die selbst gar keine Urheberrechte verletzt haben. Ganz zu schweigen von der Frage, was geschieht, wenn der Internetzugang eines Unternehmens gesperrt wird, nur weil ein Mitarbeiter Tauschbörsen genutzt hat.
Eine Sperre des Internetzugangs greift zudem massiv in das Grundrecht auf Informationsfreiheit ein, das die Verfassung jedem Bürger garantiert. Natürlich ist auch das Eigentumsrecht grundrechtlich geschützt. Würde es in Deutschland zu einer vergleichbaren Regelung kommen, müsste das Bundesverfassungsgericht klären, ob einfache Urheberrechtsverletzungen die Einschränkung dieses in der Informationsgesellschaft überragend wichtigen Grundrechts tatsächlich rechtfertigen.
Daneben stellen sich weitere rechtliche Fragen etwa nach einer notwendigen Beteiligung der Justiz bei derart weitreichenden Eingriffen in die Rechte der Betroffenen. Auch der Datenschutz und das Telekommunikationsrecht dürften hierbei eine Rolle spielen.
Fazit:
Im Jahr 2009 darüber zu diskutieren, gerade jungen Menschen den Zugang zum Internet zu sperren, ist - vorsichtig formuliert – ein Anachronismus. Hier wird der Zugang zur oftmals wichtigsten Informationsquelle abgeschnitten, jedoch nicht aus Gründen des Allgemeinwohls oder um schwere Straftaten zu verfolgen, sondern allein zum Schutz urheberrechtlicher Verwertungsrechte.
Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert
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