Woche für Woche werden die aktuellen Erlebnisse der beiden Polizeibeamten „Toto“ und „Harry“ auf SAT1 gesendet, um den Zuschauern einen Einblick in die tägliche Polizeiarbeit des Duos zu ermöglichen. Was passiert aber, wenn ein Beteiligter eines Unfalls den Filmaufnahmen nicht zustimmt? Hierüber hatte im November letzten Jahres das Oberlandesgericht Hamm mit seinem Beschluss vom 19.11.2008 (Az. 11 U 207/07) zu entscheiden.
Was war passiert?
Das Sat1-Kamera-Team hatte die beiden Polizeibeamten beim Aufnehmen eines Verkehrsunfalls gefilmt, bei dem auch ein Busfahrer beteiligt war. Dieser widersprach der Veröffentlichung der Fernsehaufnahmen und machte zeitgleich, obwohl die Aufnahmen nicht veröffentlicht wurden, Schadensersatzansprüche geltend, da er seine Persönlichkeitsrechte in hohem Maße verletzt gesehen habe.
Die Richter vom OLG Hamm wiesen die Schadensersatzforderung jedoch zurück. Zwar – so die Richter – sind unautorisierte Filmaufnahmen im Allgemeinen eine Persönlichkeitsverletzung. Die Richter stellen in ihrer Urteilsbegründung jedoch klar heraus, dass ein Schadensersatzansatzanspruch nur bei einem erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte zu bejahen ist, der im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, dass die Aufnahmen nicht ausgestrahlt wurden, nicht vorlag.
Fazit:
Die Richter vom OLG Hamm stellten mit ihrem Urteil klar, dass nicht automatisch Schadensersatzansprüche bestehen, wenn man ohne Genehmigung gefilmt wird – dennoch handelt es sich bei unautorisiertem Filmen um eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte.
Autor: Florian Skupin
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