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Betreiber eines eDonkey-Servers haftet erst ab Kenntnis für fremde Urheberrechtsverletzungen

Der Betreiber eines eDonkey-Servers haftet erst dann als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten von Musikstücken innerhalb eines Peer2Peer-Netzwerkes, wenn er Kenntnis davon hat. Er muss die Urheberrechtsverletzung jedoch sofort nach seiner Kenntnis beseitigen und sicherstellen, dass diese Verstöße nicht mehr vorkommen. Dazu ist der Einbau eines Wortfilters die geeignete Maßnahme. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 12.09.2008 (Az.: 12 O 621/07).

Geklagt hatte im vorliegenden Fall eine Plattenfirma, welche die ausschließlichen Rechte an Musiktiteln des Sängers Sasha besitzt. Diese wurden durch den Beklagten, ein Betreiber eines eDonkey-Servers, auf seinem Portal bereitgestellt. Man teilte ihm daraufhin mit, dass über seinen Server Musikstücke eines ihrer Interpreten zum Download zu finden seien. Er wurde mittels Unterlassungserklärung aufgefordert, diese Veröffentlichung sofort einzustellen. Die Titel und der Name des Interpreten der geschützten Werke wurden ihm mitgeteilt, nicht aber der Name des kompletten Albums.

Um nicht als Störer verantwortlich zu sein, hatte der Serverbetreiber sofort nach Erhalt der Abmahnung umfangreiche Wortfilter installiert.Nachdem der Beklagte auf die Abmahnung nicht reagierte, stellte die Plattenfirma durch einen Probedownload fest, dass die Musikstücke bei Eingabe des Albumtitels immer noch auffindbar waren.

Die Plattenfirma beantragte daraufhin, den Beklagten zu untersagen, Musikaufnahmen von Sasha über seinen eDonkey-Server bereit zu stellen. Dies lehnte das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung ab und gab dem Beklagten Recht. Störer sind die Nutzer, die sich an einen eDonkey-Server anmelden. Sie machen die jeweiligen Dateien öffentlich zugänglich. Soll nun der Beklagte als Mitstörer haftbar gemacht werden, müsste dieser seine Prüfungspflichten verletzt haben.

Der Umfang dieser Pflichten richtet sich danach, inwieweit es möglich und zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden. Weiß der Störer davon, muss er sofort alles unternehmen, um eine Wiederholung dieser Verletzung zu verhindern.

Der Beklagte hat mit Hilfe von Wortfiltern das Finden der Musiktitel erfolgreich verhindert. Das Herausfinden und anschließende Blocken des genauen Albumtitels war ihm aber nicht zuzumuten. Dies hätte den Prüfungsaufwand unzumutbar erhöht. Die Plattenfirma hätte in ihrer Abmahnung diesen Albumtitel erwähnen müssen. Wäre dies geschehen, hätte man das Album mit den Musiktiteln auch nicht mehr aufgefunden.

Fazit

In diesem Fall hat das Landgericht Düsseldorf zu Gunsten der Betreiber der eDonkey-Server eine Mitstörerhaftung bei Einhaltung der Prüfungspflichten verneint. Eine Garantie für die Haftungsbefreiung von Anbietern dieser Tauschbörsen stellt dieses Urteil allerdings nicht dar. Bisher ist die Frage der Mitstörerhaftung in der Rechtsprechung sehr umstritten und wurde vom Bundesgerichtshof noch nicht abschließend geklärt.

Autor: Norman Buse


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