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BGH: Online-Videorekorder verstoßen gegen das Urheberrecht

Im Streit um die Zulässigkeit von internetbasierten Videorecordern hat nun der Bundesgerichtshof ein Machtwort gesprochen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter verletze ein solcher Dienst die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Fernsehsender und sei damit "in der Regel unzulässig", heißt es in einer Pressemittelung des Gerichts.

Geklagt hatte der Fernsehsender RTL gegen den Onlinedienst "shift.tv". Dieser bietet seinen Kunden gegen Entgelt einen internetbasierten persönlichen Videorekorder an. Der Kunde kann diesen frei programmieren und aufgezeichnete Sendungen anschließend beliebig in Form eines Web-Streams anschauen oder auf seinen PC herunterladen. RTL klagte auf Unterlassung. Der Sender sah in dem Dienst eine Verletzung seiner urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte durch die Sendung, Verbreitung und Speicherung seiner Inhalte.

Bereits in den Vorinstanzen war RTL erfolgreich. Nun gab auch der Bundesgerichtshof der Klage des Senders statt und entschied das "shift.tv" die Schutzrechte der Fernsehsender verletze, verwies den Fall aber zurück an das Oberlandesgericht Dresden. Dieses muss nun genau klären, ob die Aufzeichnung der Sendungen nur nach Auftrag des Kunden oder vollautomatisch erfolgte.

Da "shift.tv" lediglich gegen Entgelt nutzbar war, konnte sich der Onlinedienst nicht darauf berufen die Aufzeichnungen lediglich zum privaten Gebrauch anzufertigen. Zwar sind Privatkopien nach dem Urheberrecht zulässig, aber nicht wenn diese durch einen kommerziellen Anbieter erfolgen. In wie weit die Gewerblichkeit nun auch auf "shift.tv" zutrifft, hat nun das OLG Dresden entscheiden

Fazit:

Neben "shift.tv" sind auch weitere Anbieter von Onlinerekordern betroffen. Auch zahlreichen Nutzer dürfte das Urteil ärgern. Denn gerade Besitzer von tragbaren Mediaplayern wissen die Onlinerekorder durchaus schätzen. Ermöglichen die Dienste schließlich ein einfaches Aufzeichnen und Übertragen von Sendungen auf den mobilen Player.

Autor: Christian Hense


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